ALLGEMEINES
Mitteilung vom 24.5.2923
Ausschluss der freien Berufe von der Energiekostenpauschale
Diskriminierung von Kunstschaffenden
Bisher waren Unternehmen, die die Zuschussgrenze von € 2.000 nicht erreichen, vom Energiekostenzuschuss ausgeschlossen. Ein Pauschalförderungsmodell soll nun Kleinst- und Kleinunternehmen bei hohen Energiekosten unterstützen. Leider wurden dabei die freien Berufe (zu welchen auch bildende Künstlerinnen und Künstler gehören ausgeschlossen.
Der Landesverband Wien/NÖ/Bgld. der Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs appellierte daher eindringlich an Bundesminister Kocher, Bundesminister Brunner und Vizekanzler und Bundesminister Kogler, den Ausschluss und die damit verursachte Diskriminierung der freien Berufe von der „Energiekostenpauschale“ zu überdenken.
Aus unserer Sicht ist dieser Ausschluss ungerechtfertigt und entbehrt einer sachlichen Grundlage. Eine Bezuschussung der Energiekosten muss aus Gründen der Fairness und des Gleichheitsgrundsatzes für alle freien Berufe das gleiche gelten wie für Betriebe mit Zugehörigkeit zur Wirtschaftskammer.
Die Belastung mit den hohen Energiekosten ist für alle gleich – auch für alle bildenden Künstlerinnen und Künstler in freien Berufen, egal ob sie der Umsatzsteuer unterliegen oder nicht. Bislang warten bildende Künstlerinnen und Künstler vergeblich auf die angekündigte Unterstützung zur Abfederung der explodierenden Kosten. Der Lebensstandard von vielen bildenden Künstlerinnen und Künstlern ist im Vergleich zu anderen Bevölkerungsgruppen insgesamt außerdem deutlich nachteiliger. Dies hat nicht zuletzt die im Auftrag des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur durchgeführt und nun 2018 abgeschlossene Studie: „Soziale Lage der Kunstschaffenden und Kunst- und Kulturvermittler/innen in Österreich“ gezeigt. Die finanzielle Situation der Kunstschaffenden hat sich seither nicht verbessert.
CORONA-PANDEMIE
Die Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Corona-Virus treffen alle in Österreich lebenden Menschen, aber zu jenen, welche gleich nach den ersten Schließungen besonders schnell betroffen wurden, zählen Künstler*innen und Kulturschaffende.
Der Landesverband Wien/NÖ/Bgld. der Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs, ist als Standes- und Interessensvertretung in diesen schwierigen Zeiten im Rahmen seiner Möglichkeiten für die Mitglieder da.
Sie erreichen uns unter: +43 18135269
Tieferstehend finden Sie Informationen aufgelistet zu
- bislang bekannte Unterstützungsmöglichkeiten
- Regelungen für Kunst und Kulturveranstaltungen
Außerdem finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport (https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/umsatzersatz-indirekt-betroffene.htmlCORONA-PANDEMIE) in einem eigens zusammengestellten, laufend aktuallisierten FAQ-Katalog wichtige Informationen.
Kunst und Kulturhotline eingerichtet:
Telefonnummer 01 53115 DW 202 555 +43 18135269
ab 23.11.2020: 01 / 71 606 – 851185
Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 15:00 Uhr
Mitteilung vom 1. März. 2023
Übersicht der aktuellen Corona-Regeln ab 1. März 2023
Nur noch im Gesundheitsbereich.
Gastronomie:
Keine Einschränkungen. Ausnahme: Positivgetestete müssen durchgängig eine FFP2-Maske tragen.
Handel und körpernahe Dienstleistungen:
FFP2-Maskenpflicht nur noch im Gesundheitsbereich. Ausnahme: Positiv Getestete müssen überall eine FFP2-Maske tragen.
Spitäler und Pflegeheime
- Für Besucher/-innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht.
- In Pflegeheimen und Spitälern gibt es keine Besucher/-innen-Beschränkung.
- Positiv Getestete dürfen die Einrichtungen nicht betreten.
Grüner Pass
Die Gültigkeit des Grünen Passes bleibt bei 365 Tagen nach der vollständigen Grundimmunisierung (3. Impfung).
Tests
5 PCR- und 5 Antigen-Tests pro Person sind jeden Monat kostenlos. Verdachtsfälle und Freitestungen sind weiterhin ohne Limitierung möglich. In Wien dürfen PCR-Testergebnisse nicht älter als 72 Stunden sein (neu seit 17.12.), Antigen-Tests gelten 24 Stunden.
Die wichtigsten Infos zur neuen Teststrategie
Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne
Positiv getestete Personen müssen nicht in Quarantäne und können, sofern sie sich nicht krank fühlen, weitgehend am öffentlichen Leben teilnehmen. Für diese Personen gelten laut Verordnung des Bundes sogenannte Verkehrsbeschränkungen und eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht. Für besonders sensible Bereiche gibt es Betretungsverbote.
- Für Personen mit positivem Antigen- oder PCR-Testergebnis gilt eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung. Nach 5 Tagen kann man sich wie bisher mit negativem Testergebnis oder einem CT-Wert über 30 freitesten.
- Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Leben ist das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske. Positiv getestete Personen müssen die FFP2-Maske außerhalb des eigenen Wohnbereichs in allen geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln tragen. Wenn im Freien kein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann oder haushaltsfremde Personen zu Besuch kommen, muss auch hier eine FFP2-Maske getragen werden.
- Zum Schutz besonders sensibler Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungsverbot in Gesundheitseinrichtungen, Senior*innen- und Behindertenwohneinrichtungen, Kindergärten oder Volksschulen.
- Für positiv getestete Personen mit Symptomen wird die telefonische Krankmeldung wieder eingeführt. Positiv getestete Personen, die sich nicht krank fühlen oder keine Symptome haben, dürfen mit FFP2-Maske arbeiten.
Ausnahme: Positiv getestete Mitarbeiter*innen der Stadt dürfen auch symptomfrei nicht in Wiener Spitälern, Pflegeeinrichtungen, Kindergärten und städtischen Schulen oder im Kundenkontakt arbeiten. - Zum Schutz der Risikogruppen ist eine Freistellung von der Arbeit möglich.
Informationen zu den Bundesregeln finden Sie auf der Website des Sozialministeriums.
Mitteilung vom 28.7.2022
Neue Regeln ab 1. August 2022
Verkehrsbeschränkung statt Quarantäne
Mit 1. August müssen positiv getestete Personen nicht mehr in Quarantäne und können, sofern sie sich nicht krank fühlen, weitgehend am öffentlichen Leben teilnehmen.
Für diese Personen gelten laut Verordnung des Bundes sogenannte Verkehrsbeschränkungen und eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht.
Für besonders sensible Bereiche gibt es Betretungsverbote.
- Für Personen mit positivem Antigen- oder PCR-Testergebnis gilt eine 10-tägige Verkehrsbeschränkung. Nach 5 Tagen kann man sich wie bisher mit negativem Testergebnis oder einem CT-Wert über 30 freitesten.
- Absonderungsbescheide, die über den 31. Juli hinaus gelten, werden mit 1. August automatisch in eine Verkehrsbeschränkung geändert.
- Voraussetzung für die Teilnahme am öffentlichen Leben ist das durchgehende Tragen einer FFP2-Maske. Positiv getestete Personen müssen die FFP2-Maske außerhalb des eigenen Wohnbereichs in allen geschlossenen Räumen und in öffentlichen Verkehrsmitteln tragen. Wenn im Freien kein Mindestabstand von 2 Metern eingehalten werden kann oder haushaltsfremde Personen zu Besuch kommen, muss auch hier eine FFP2-Maske getragen werden.
- Zum Schutz besonders sensibler Bereiche gilt für positiv getestete Personen ein Betretungsverbot in Gesundheitseinrichtungen, Senior*innen- und Behindertenwohneinrichtungen, Kindergärten oder Volksschulen.
- Für positiv getestete Personen mit Symptomen wird die telefonische Krankmeldung wieder eingeführt. Positiv getestete Personen, die sich nicht krank fühlen oder keine Symptome haben, dürfen mit FFP2-Maske arbeiten.
- Zum Schutz der Risikogruppen ist eine Freistellung von der Arbeit für diese Personen wieder möglich.
- Für Kunst- und Kulturbetriebe bleiben die ab 16. April 2022 geltenden Regelungen aufrecht:
- Keine Maskenpflicht: Es gibt nur mehr eine Empfehlung die Maske in Indoor-Bereichen zu tragen.
- Präventionskonzept: Ein:e COVID-19–Beauftragte:r und ein COVID-19-Präventionskonzept sind nur mehr für Zusammenkünfte von mehr als 500 Personen vorgesehen.
Informationen zu den Bundesregeln finden Sie auf der Website des Sozialministeriums und des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport .
Mitteilung vom 16.4.2022
Seit 15. April 2022 ist für Veranstaltungen und Kultur nur noch für Veranstaltungen ab 500 Personen ein COVID19-Präventionskonzept erforderlich. Ein mühevolles Koordinieren der Besucherströme mit Zeitfenstern und Voranmeldungen ist daher derzeit nicht mehr notwendig.
Wer beruflich oder privat verreisen muss oder möchte kann sich darüber freuen, dass die Gültigkeit des „Grüne Passes“ auf 365 Tage nach der Booster-Impfung verlängert wurde.
Weitere Informationen zu den Bundesregeln findet ihr auf der Website des Sozialministeriums.
Mitteilung vom 26.2.2022
Ab dem 19. Februar tritt die Phase 3 der stufenweisen Lockerungen in Kraft: In allen wesentlichen Settings, in denen bisher die 2G-Regel gegolten hat, wird künftig die 3G-Regel gelten:
- 3G in Seilbahnen, bei Busreisen und auf Ausflugsschiffen
- 3G in Gastronomie und Beherbergungsbetrieben
- 3G bei körpernahen Dienstleistungen
- 3G bei Sportstätten
- 3G bei Veranstaltungen
- 3G bei Fach- und Publikumsmessen
Die Sperrstunde um 24:00 und das Verbot der Nachtgastronomie bleiben weiterhin bestehen, auch die generelle Maskenpflicht in geschlossenen Räumen wird weiterhin gelten.
In vulnerablen Bereichen wie etwa Alten- und Pflegeheimen bleiben die bestehenden Regelungen aufrecht. Auch die 3G-Regel am Arbeitsplatz bleibt bestehen.
Ab dem 22. Februar werden die Einreisebestimmungen nach Österreich an die gelockerten Maßnahmen angepasst: Als Grundregel bei der Einreise wird eine generelle 3G-Regel gelten. Ausgenommen hiervon ist nur die Einreise aus Virusvarianten-Gebieten.
Mit dem 5. März werden weitgehend alle Maßnahmen fallen:
- Keine Zutrittsregelungen
- Keine Personenobergrenzen
- Keine allgemeine Sperrstunde
- Öffnung der Nachtgastronomie
- Konsumation bei Veranstaltungen erlaubt
- Maskenpflicht nur mehr im lebensnotwendigen Handel (Supermarkt, Post, Banken, Apotheken etc.) und öffentlichen Verkehrsmitteln. An allen anderen Orten besteht in geschlossenen Räumen weiterhin eine Empfehlung zum Tragen einer FFP2-Maske.
Trotz dieser Trendwende gilt es aber auch weiterhin jene Bereiche zu schützen, in denen sich vorwiegend vulnerable Personen aufhalten. Dahingehend wird es auch weiterhin Maßnahmen in Alten- und Pflegeheimen sowie in Krankenhäusern geben.
Übersicht: Aktuelle bundesweit bzw. regional geltende Maßnahmen
Eine Übersicht über alle derzeit bundesweit geltenden Maßnahmen finden Sie auf der Website corona-ampel.gv.at
Dort finden Sie auch die jeweiligen Maßnahmen in den einzelnen Bundesländern im Bereich
„Regionale (zusätzliche) Maßnahmen“:
Mitteilung vom 5. Feb. 2022
CORONA-Regelungen ab Februar 2022
Corona-Regelungen im Kunst- und Kulturbereich
Bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze gilt in geschlossenen Räumen aber auch im Freien eine maximale Personenzahl von 50 Personen sowie Maskenpflicht und die 2G-Regel.
ACHTUNG: In allen Bereichen ist eine Kontaktdaten-Erhebung erforderlich.
Bei Zusammenkünften mit zugewiesenen Sitzplätzen gilt eine Obergrenze von 2000 Personen und ebenfalls Maskenpflicht und 2G-Regel.
Sonstige Zusammenkünfte (z.B. im privaten Bereich)
Geimpfte und Genesene dürfen zwischen 5 Uhr und 22 Uhr maximal 25 Personen treffen.
Ab 22 Uhr sind nur Zusammenkünfte von nicht mehr als 10 Personen aus unterschiedlichen Haushalten erlaubt.
Was hat sich sonst noch geändert:
Quarantäne-Regeln
Es wird nicht mehr zwischen K1 und K2 unterschieden, es gibt nur mehr „Kontaktpersonen“. Als solche gilt man nicht, wenn man 3-fach geimpft ist oder alle Anwesenden eine FFP2-Maske getragen haben. Das gilt auch für zweifach geimpfte Kinder (bis 11 Jahre). Kontaktpersonen sowie positiv Getestete können sich bereits ab dem 5. Tag mit einem PCR-Test freitesten.
Schutzmaßnahmen
Auch im Freien gilt eine FFP2-Maskenpflicht, sofern der 2-Meter-Abstand nicht eingehalten werden kann. Das betrifft zum Beispiel Fußgängerzonen, Warteschlangen, Gruppenansammlungen. Die Maskenpflicht gilt damit überall, wo der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann. Die Tragepflicht gilt nicht für engste Angehörige wie Partner/-innen oder Kinder.
Die Gültigkeit des Grünen Passes ist ab dem 1. Februar auf 6 Monate reduziert. Das gilt für Personen, die den zweiten Stich erhalten haben. Für jene, die sich bereits den dritten Stich (Booster) abgeholt haben, bleibt die Gültigkeit bei 9 Monaten.
Der Lockdown für ungeimpfte Personen hat mit 30. Jänner geendet.
Handel und körpernahe Dienstleistungen
Handel und körpernahe Dienstleistungen sind für Personen mit gültigem 2G-Nachweis geöffnet. Betreiber/-innen müssen diesen Nachweis kontrollieren. Für Kund/-innen gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Für das Personal gilt die 3G-Regel sowie eine FFP2-Maskenpflicht, außer es gibt geeignete (z. B. bauliche) Schutzmaßnahmen.
Ab 12. Februar gilt im Handel für Kund/-innen nur noch Maskenpflicht.
Gastronomie und Hotellerie
Gastronomie und Hotellerie haben geöffnet. Hier gilt in Wien weiterhin die 2G-Regel.
In Gaststätten müssen Sitzplätze zugewiesen werden. Kund/-innen müssen außer am Sitzplatz eine Maske tragen.
Im Freien an Imbiss- und Gastronomieständen dürfen Speisen und Getränke auch im Stehen konsumiert werden.
Sperrstunde ist um 24 Uhr. Die Nachtgastronomie bleibt geschlossen.
Quelle: https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln
Mitteilung vom 09.12.2021
- Veranstaltungen indoor ohne zugewiese Plätze – max. 25 Personen, wobei die 2G-Regel einzuhalten ist und FFP-2-Masken getragen werden müssen.
- Veranstaltungen mit zugewiesenen Plätzen – maximal 2000 Personen, wobei auch hier die 2G-Regel einzuhalten ist und FFP-2-Masken getragen werden müssen.
Mitteilung vom 21.11.2021
Aktuelle Maßnahmen ab 22. November 2021
Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, entnommen 21.11.2021, 17.30
Maskenpflicht:
- FFP2-Maske verpflichtend in allen geschlossenen Räumen, auch am Arbeitsplatz (sofern keine anderen geeigneten Schutzvorrichtungen vorhanden)
Ausgangsbeschränkungen:
- Ganztägige Ausgangsbeschränkungen
- Ausnahmegründe zum Verlassen des eigenen privaten Wohnbereichs sind:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr von Leib, Leben & Eigentum
- Betreuung und Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen sowie die Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens:
- notwendige Besorgungen des täglichen Lebens,
- Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen, wichtigen Bezugspersonen oder dem oder der nicht im Haushalt lebenden Lebenspartner bzw. Lebenspartnerin, gesundheitliche Versorgung inklusive des Weges zur Corona-Schutzimpfung und zu Testungen auf SARS-CoV-2
- Deckung religiöser Grundbedürfnisse
- Versorgung von Tieren
- Berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern erforderlich
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen
- Betreten von bestimmten Kundenbereichen
- Zur Teilnahme an bestimmten Zusammenkünften, wie u.a. Begräbnisse oder Demonstrationen.
Verkehrsmittel:
- Fahrgemeinschaften von haushaltsfremden Personen unterliegen der FFP2-Maskenpflicht
- Die Benützung von Reisebussen und Ausflugsschiffen ist zurzeit nicht möglich.
Kundenbereiche, Handel & Dienstleistungen:
- Betriebsstätten des Handels sowie körpernaher Dienstleistungen, Freizeiteinrichtungen und Kultureinrichtungen dürfen nicht betreten werden.
- Kundebereiche für nicht körpernahe Dienstleistungen (z.B. Tierarztbesuch) dürfen nur nach Vorlage eines 2-G Nachweises betreten werden. Kund/-innen haben weiters eine Maske zu tragen. Ist dies aufgrund der Eigenart der Dienstleistung nicht möglich, ist durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren.
- Ausnahmen bilden Betriebsstätten der Grundversorgung. Es dürfen nur Waren angeboten werden die dem typischen Warensortiment der Betriebsstätte entsprechen. Hier müssen Kundinnen und Kunden eine FFP2-Maske tragen z.B.:
- öffentliche Apotheken
- Lebensmittelhandel und bäuerliche Direktvermarkter
- Drogerien und Drogeriemärkte
- Banken
- Tankstellen
Schule:
- Schule für alle, die sie brauchen
- Stundenplan bleibt aufrecht
- Für alle Schulstufen gilt eine Maskenpflicht im Schulgebäude sowie Klassen- und Gruppenräumen.
- Kinder dürfen jedoch ohne ärztliches Attest zu Hause bleiben. Schulen stellen Betreuung und Lernpakete für diese Kinder sicher.
- Details dazu finden Sie auf der Homepage des Bildungsministeriums.
Ort der beruflichen Tätigkeit:
- Generelle Home-Office-Empfehlung, auch Bundesbedienstete arbeiten von zuhause aus
Gastronomie:
- Betriebsstätten der Gastronomie dürfen nur für die Abholung von Speisen und alkoholfreien sowie in handelsüblich verschlossenen Gefäßen abgefüllten alkoholischen Getränken betreten werden. Hierbei ist eine Maske zu tragen. Die Konsumation ist nicht im Umkreis von 50m gestattet.
- Advent- und Weihnachtsmärkte dürfen derzeit nicht stattfinden.
Grüner Pass:
- Gültigkeit für 270 Tage nach der 2. Impfung, danach braucht es eine 3. Dosis für ein gültiges Zertifikat (tritt am 06.12.2021 in Kraft).
- Für Janssen-Geimpfte gilt ab 03.01.2022: Es braucht eine 2. Dosis für einen gültigen Grünen Pass.
Mitteilung vom 12.11.2021
In Wien ist seit vorgestern die Wiener Verordnung für verschärfte Corona-Maßnahmen in Kraft getreten. Sie ergänzt die bundesweit geltenden Regeln.
Verschärfte Corona-Maßnahmen seit 12. November 2021 in Wien
Kund/-innen oder Besucher/-innen
Keine Zutritts- bzw. Maskenregeln gibt es für Zusammenkünfte mit bis zu 25 Personen (Stadion, Feste, Kino, Hochzeiten, Festival, Theater, …) mit Ausnahme der Gastronomie
FFP2-Maskenpflicht ohne Zutrittsregeln:
- Geschäfte des täglichen Bedarfs (Lebensmittelhandel, Apotheken, Banken, Post)
- Handel allgemein (Baumarkt, Buchhandel, Modegeschäfte, Trafiken, Einkaufszentren etc.)
- Museen, Kunsthallen, Kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive
Zutrittsregeln ohne Maskenpflicht:
- 2G-Nachweis * (tieferstehenden Hinweis bitte beachten):
- Gastronomie (Kaffeehaus, Restaurant etc.)
- Indoor-Freizeiteinrichtungen (Haus des Meeres etc.)
- Körpernahe Dienstleistungen (Friseur*in, Masseur*in, Fußpflege, Nagelstudio etc.)
- Zusammenkünfte ab 26 Personen (Stadion, Feste, Partys, Hochzeiten, Festivals, …)
- Hotellerie; Ausnahme: Zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses ist auch ein PCR / Antigen-Test erlaubt (z. B. für Hotelgäste aus dem Ausland)
- Nachtgastronomie, Barbetrieb, Club
- 2G-Nachweis* (tieferstehenden Hinweis bitte beachten) und FFP2-Maske:
- Spitäler (gilt nicht für Patient/-innen): zusätzlicher negativer PCR-Test für alle Besucher/-innen und Begleitpersonen ab 12 Jahren (auch geimpfte und genesene) in Spitälern des Wiener Gesundheitsverbundes.
- Ausnahme sind Besuche im Bereich der Palliativ- und Hospizmedizin oder Geburtsbegleitung.
- Pflegewohnhäuser (gilt nicht für Bewohner/-innen)
Kinder
Kinder ab 6 Jahren werden in der Regel 3-mal pro Woche in der Schule getestet („Ninja-Pass“). Von 6 bis 12 (+3 Monate) Jahren gelten PCR-Tests 72 Stunden, Antigen-Tests 48 Stunden.
Zutrittsregeln:
- Für Kinder bis 5 Jahren gibt es keine Zutrittsregeln.
- Für Kinder von 6-12 (+ 3 Monate) Jahren wird der „Ninja-Pass“ als Eintrittsnachweis anerkannt. Ein vollständig geklebter Pass gilt auch am Wochenende.
- Für Kinder von 12-15 Jahren gilt die 2,5G-Regel (geimpft, genesen, PCR-getestet). Damit gilt der „Ninja-Pass“ zwar unter der Woche, aber nicht über das ganze Wochenende. Für diese Altersgruppe gelten PCR-Tests 48 Stunden.
- Nach Ende der Schulpflicht gelten für Jugendliche dieselben Regelungen wie für Erwachsene.
Maskenpflicht:
- Kinder unter 6 Jahren müssen keine Maske tragen.
- Wenn eine FFP2-Maske vorgeschrieben ist, können Kinder unter 14 Jahren einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
Mitarbeiter/-innen
Seit 1. November gilt am Arbeitsplatz die 3G-Regel. Besteht Kontakt mit anderen Personen am Arbeitsplatz, müssen Mitarbeiter/-innen geimpft, genesen oder getestet sein.
Für getestete Personen gilt am Arbeitsplatz:
- Ein PCR-Test gilt 48 Stunden.
- Ein Antigen-Test einer offiziellen Stelle (zum Beispiel Teststraße, Apotheke) gilt 24 Stunden. Für sensible Umgebungen wie Nachtgastronomie oder Großevents ist ein PCR-Test nötig.
- Wenn Sie keinen Test-Nachweis haben, müssen Sie durchgehend eine FFP2-Maske tragen (nur bis 14. November möglich).
*Hinweise zu 2G-Regel:
- Bis 6. Dezember gilt auch die 1. Teilimpfung in Kombination mit einem negativen PCR-Test als 2G-Nachweis.
- Personen, die mit dem Vakzin von Johnson&Johnson immunisiert wurden, müssen sich bis 2. Jänner nachimpfen.
- eine Genesung darf nicht mehr als 6 Monate zurückliegen)
Quelle: https://coronavirus.wien.gv.at/neue-corona-regeln
Mitteilung vom 9.11.2021
Am 8. November sind die Maßnahmen der Stufe 2, 3 und 4 in Kraft getreten.
Ausführliche Hinweise dazu:
https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus—Aktuelle-Ma%C3%9Fnahmen.html
Mitteilung vom 1.10.2021
Aktuelle Corona-Regeln für Wien ab 1.10.2021
- 3-G-Regel: Personen ab 6 Jahren, die zum Beispiel ein Lokal oder eine Veranstaltung besuchen oder zur Massage gehen, müssen einen Nachweis vorlegen, dass sie getestet, geimpft oder genesen sind („3-G-Regel“).
Seit 1. September gelten PCR-Tests bei Personen über 12 Jahren nur noch für 48 Stunden als Eintritts-Tests, Antigen-Tests 24 Stunden. Bitte beachten Sie, dass Sie in vielen Bereichen gültige PCR-Tests vorweisen müssen (2,5-G-Regel). - Eine Impfung gilt erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
- In öffentlichen Verkehrsmitteln und Geschäften des täglichen Bedarfs gilt eine FFP2-Maskenpflicht. Kinder zwischen 6 und 14 Jahren sowie Schwangere können stattdessen einen Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Im Handel sowie in Museen, Kunsthallen, kulturellen Ausstellungshäusern, Bibliotheken, Büchereien und Archiven gilt für Kund*innen bzw. Besucher*innen eine allgemeine FFP2-Maskenpflicht.
- In folgenden Bereichen gilt die 2,5-G-Regel. Kund*innen bzw. Besucher*innen müssen einen gültigen PCR-Test vorweisen oder geimpft oder genesen sein:
- Gastronomie
- Körpernahe Dienstleistungen (z.B. Friseur*in, Masseur*in, Fußpflege, Nagelstudio)
- In geschlossenen Räumen von Freizeiteinrichtungen
- Hotellerie. Für Hotelgäste aus dem Ausland ist notfalls ein Antigen-Test erlaubt.
- Bei Veranstaltungen zwischen 26 und 500 Personen (zum Beispiel Feste, Hochzeiten). Im Theater, Kino, Varieté, Kabarett, Konzertsaal, in einer Konzertarena sowie in Einrichtungen zur Religionsausübung (Ausnahme für Messen, Gottesdienste) ist zusätzlich zumindest ein Mund-Nasen-Schutz verpflichtend.
- ,5-G-Regel bzw.FFP2-Maskenpflicht.
Mitteilung vom 21.8.2021
Stufen-Plan
für die Bekämpfung der Corona-Pandemie
Aufgrund der derzeit erwarteten Auslastung der Intensivbettenbelegung treten die tieferstehend aufgezählten Maßnahmen der Stufe 1 mit 15. September in Kraft.
Ab sofort sind die Corona-Regelungen abhängig von der Auslastung der Intensivbetten in den Krankenhäusern. Die Regelungen sehen 3 Stufen vor:
Stufe 1:
Sie tritt bei einer erwarteten Auslastung von 200 Intensivbetten Maßnahmen in Kraft.
Corona-Regelungen:
- Antigen-Tests sind nur mehr 24 Stunden ab Testabnahme gültig,
- FFP2-Maske verpflichtend in Geschäften des täglichen Bedarfs und öffentlichen Verkehrsmittel,
- verpflichtetes Tragen einer FFP2-Maske im Handel für ungeimpfte Personen,
- 3-G-Regel gilt bei Zusammenkünften bereits ab 25 Personen.
Stufe 2:
Sie tritt 7 Tage nach Überschreitung von 300 belegten Intensivbetten in Kraft.
Corona-Regelungen:
- 2-G-Regel (Zutritt nur für geimpfte und/oder genesene Personen) gilt für die Nachtgastronomie sowie ähnlichen Settings und bei Zusammenkünften ohne zugewiesene Sitzplätze mit mehr als 500 Personen;
- Antigentests mit Selbstabnahme („Wohnzimmertests“) sind nicht mehr für 3-G gültig;
Stufe 3:
Sie tritt 7 Tage nach Überschreitung von 400 belegten Intensivbetten in Kraft.
Corona-Regelungen:
Es kommt zu einer Ausweitung der Zugangsbeschränkungen. Überall wo zuvor die 3-G-Regel galt, haben nur mehr geimpfte und/oder genesene Personen bzw. Personen, die einen negativen PCR-Test vorweisen können, Zutritt.
Gültigkeit der Corona-Schutzimpfung:
Für Personen, die mit einem von der EMA zugelassenen Impfstoff geimpft wurden, gelten derzeit die folgenden Regelungen:
- Die Erstimpfung gilt ab dem 22. Tag nach dem 1. Stich für maximal 90 Tage ab dem Zeitpunkt der Impfung.
- Die Zweitimpfung gilt für maximal 270 Tage ab dem Zeitpunkt der Zweitimpfung.
- Impfstoffe, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist (z.B. von Johnson & Johnson), gelten ab dem 22. Tag nach der Impfung für insgesamt 270 Tage ab dem Tag der Impfung.
- Für bereits genesene Personen, die bisher einmal geimpft wurden, gilt die Impfung 270 Tage lang ab dem Zeitpunkt der Impfung.
Seit 15. August gilt eine Impfung erst bei vollständiger Immunisierung als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr. Der Nachweis wird ab dem Tag der 2. Impfung ausgestellt. Die Regelungen für Personen, die mit Johnson & Johnson geimpft werden sowie für Genesene und Getestete bleiben unverändert.
Für genesene Personen gilt weiterhin:
Diese sind nach Ablauf der Infektion für 180 Tage von der Testpflicht befreit. Als Nachweise gelten etwa ein Absonderungsbescheid oder eine ärztliche Bestätigung über eine molekularbiologisch bestätigte Infektion. Ein Nachweis über neutralisierende Antikörper zählt für 90 Tage ab dem Testzeitpunkt.
Geltungsdauer für Tests:
- PCR-Tests gelten 72 Stunden ab Probenahme.
- Antigentests von einer befugten Stelle gelten 48 Stunden ab Probenahme.
- Selbsttests, die in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem der Länder erfasst werden, gelten 24 Stunden lang.
- Point-of-Sale-Tests für das einmalige Betreten von Sportstätten, Betriebsstätten, Restaurants, Hotels oder einer Veranstaltung ergänzen das Angebot.
Quelle: https://www.sozialministerium.at/Informationen-zum-Coronavirus/Coronavirus
Mitteilung vom 21.8.2021
COVID-Förderungen – neue Verlängerung
Ausfallsbonus
Der Ausfallsbonus bei einem Umsatzausfall von mindestens 40 wurde bis einschließlich September 2021 verlängert. Die Höhe des Ausfallsbonus II ist je nach Branche zwischen 10%-40 %.
Bei der Antragstellung ist zu beachten:
- Der Ausfallsbonus II für den verlängerten Zeitraum ist mit € 80.000 p.m. begrenzt und
- Kurzarbeit-Förderung des jeweiligen Betrachtungszeitraums dürfen nicht mehr als der Umsatz des Vergleichszeitraums betragen.
- Für Juli-September 2021 darf er erst ab einem Umsatzausfall von mindestens 50 % beantragbar ist.
- Der beihilfenrechtliche Höchstrahmen von € 1,8 Mio. darf nicht überschritten werden, wobei hier die bereits erhaltenen Ausfallsboni, der Fixkostenzuschuss 800.000, der Lockdown-Umsatzersatz I + II, der NPO-Unterstützungsfonds sowie 100 %-Überbrückungsgarantien und sonstige COVID-19 Zuwendungen einer Gebietskörperschaft zu berücksichtigen sind.
Härtefallfonds
Dieser wurde um weitere 3 Monate für Juli, August und September verlängert. Der Zeitraum 15. Juni bis 30. Juni 2021 wird im Rahmen einer 50 %-Erhöhung des Juli-Zuschusses berücksichtigt.
- Voraussetzung für die Antragstellung des zusätzlichen Betrachtungszeitraums ist ein Umsatzausfall von mindestens 50 % (zuvor 30 %) und
- die Antragstellung für die Monate Juli bis September 2021 muss bis 31. Oktober 2021 erfolgen.
Verlängerung des Verlustersatzes bis Ende 2021
Der Verlustersatz wurde um weitere 6 Monate bis Ende Dezember 2021 verlängert und betrifft Betrachtungszeiträume von Juli 2021 bis inklusive Dezember 2021 (vormals nur bis 30. Juni 2021).
Erforderlich ist ein Umsatzausfall von mindestens 50 % (statt vorher 30 %). Die Antragstellung der ersten Tranche (70 % des ermittelten Verlustes des gesamten Betrachtungszeitraums) ist ab 16. August 2021 bis 31. Dezember 2021 möglich.
Mitteilung vom 3.7.2021
COVID-Regelungen für
Ausstellungen, Bibliotheken, Museen und Archive
Rechtsgrundlage: v.a. § 8 Abs 5 der 2.COVID-19-Öffnungsverordnung sowie weitere Bestimmungen der Verordnung
- Keine Personenobergrenze
- Es besteht Maskenpflicht, d.h. Besucher/-innen müssen in geschlossenen Räumen eine Mund-Nasenschutz-Maske tragen.
- Keine Abstandsregelung
Wir empfehlen aber beispielsweise bei Vernissagen präventiv einen Abstand von 1 m zu anderen Personen einzuhalten und wegen der möglichen Enge Vernissagen nur mit der „3G- Kontrolle“ (genesen, geimpft, getestet) durchzuführen. - Sperrstunde: keine
COVID-Regelungen für Zusammenkünfte jeglicher Art
(private oder professionelle Angebote wie Aufführungen, Konzerte, Filmscreenings, Führung, Workshops oder Kurse)
Welche Regelungen zu Anwendung kommen hängt davon ab:
- Wie viele Personen teilnehmen
- wo die Veranstaltung stattfindet: Indoor oder
3 Größen-Kategorien werden unterschieden:
- Zusammenkünften bis 99 Personen – ohne Anzeigepflicht
- Zusammenkünfte ab 100 Personen – sind anzeigepflichtig
- Zusammenkünste ab 500 Personen – sind genehmigungspflichtig
3G Regel, Registrierung und Maskenpflicht gelten:
- Bis 99 Personen outdoor: es wird empfohlen die 3G Auflagen einzuhalten (und zu prüfen)
- keine Registrierungspflicht, außer wenn Gastronomie mit längerem Aufenthalt angeboten wird
- bis 99 Personen indoor: entweder 3G Regel oder Maskenpflicht, Maskenpflicht bis zur 3G Kontrolle
- ab 100 Personen ist alles verpflichtend und ein COVID19 Präventionskonzept ist zu erstellen.
Mitteilung vom 18.6.2021
FÖRDERUNGEN
Eine sehr detaillierte Auflistung von Sonderförderungen und Unterstützungen im Kunst- und Kulturbereich findet man auch unter: file:///C:/Users/BV/Downloads/COVIDUnterst%C3%BCtzungsmassnahmen.pdf
Bis September 2021 wurden der Härtefallbonds und der der Ausfallbonus verlängert; der Verlustersatz soll bis Ende 2021 verlängert werden, jedoch erst ab einem Umsatzausfall von mind. 50 %.
Die Verlängerung des Härtefallfonds soll ab 1. Juli 2021 für weitere 3 Monate verlängert werden. Er war ursprünglich nur bis 15. Juni 2021 beantragbar. Für den Zeitraum 15. Juni bis 30. Juni 2021 soll es einen automatisierten Ersatz geben.
Der Ausfallbonus konnte bisher bei einem Umsatzausfall von mind. 40 % für den Betrachtungszeitraum Nov. 2020 bis Juni 2021 beantragt werden. Er soll nun um weitere 3 Monate (bis inkl. Sep. 2021) verlängert werden, kann aber erst ab einem Unfallausfall von mindesten 50 % beantragt werden. Für den Zeitraum wird es nur mehr den Bonusanteil geben; der FKZ-Vorschuss fällt weg. Die Ersatzrate soll nach Branchen gestaffelt werden.
COVID-REGELN ab Juli 2021
Ab 1. Juli gilt die Verpflichtung zur Vorlage eines Nachweises erst für Personen ab 12 Jahren.
3-G-Regel
Mit 1. Juli gilt in folgenden Bereichen die 3-G-Regel:
- Kulturbetriebe (mit Ausnahme von Museen, Bibliotheken, Büchereien und Archiven)
- Zusammenkünfte (ab einer Teilnehmer/-innenanzahl von mehr als 100 Personen)
- Gastronomie
- Hotellerie und Beherbergung
- Freizeiteinrichtungen (z.B. Tanzschulen, Tierparks)
- Sportstätte
- Fach- und Publikumsmessen, Kongresse
Testpflicht
Die Testpflicht gilt für Personen ab 12 Jahren
Kontaktdatenerhebung
Mund-Nasenschutz & FFP2-Masken
An öffentlichen Orten, in öffentlichen Verkehrsmitteln, in Kundenbereichen von Betriebsstätten (z.B. Handel, sonstige Dienstleistungen) sowie in Museen ist in geschlossenen Räumen das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes verpflichtend.
Gastronomie (einschließlich Nachtgastronomie)
Ab 1. Juli ist in Gastronomiebetrieben, in denen überwiegend stehend konsumiert wird, eine Auslastung von 75% der maximalen Auslastung erlaubt.
Ab 22. Juli gibt es keine Kapazitätsbeschränkungen mehr.
Zusammenkünfte
Ab 1. Juli gelten für Zusammenkünfte folgende Regelungen:
- Ab 100 Personen sind Zusammenkünfte anzeigepflichtig
- Ab 500 Personen müssen Zusammenkünfte bewilligt werden
- Grundsätzlich gibt es keine Höchstgrenzen und Kapazitätsbeschränkungen
Ab 100 Personen ist seitens der Teilnehmer/-innen ein 3G-Nachweis vorzuweisen, welcher von den Verantwortlichen zu überprüfen ist. Dieser hat weiterhin ein Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n zu bestellen.
Quelle: https://www.sozialministerium.at/
Maßnahmen-Mix
zur Bekämpfung
der Auswirkungen des Coronavirus
Erfreulicherweise werden die bestehenden Hilfsinstrumente im Kulturbereich, wie Härtefallfonds, SVS-Überbrückungsfinanzierung, Covid-19-Fonds der Künstlersozialversicherung bis Ende Juni 2021 verlängert.
Zudem kündigte Staatssekretärin Mag. Mayer in der Pressekonferenz vom 17.1.2021 einen weiteren Lockdown-Bonus für Künstler*innen, der für Jänner und Februar insgesamt 1.000 Euro pro bewilligten Antrag betragen werde, an. Der angekündigte “Ausfallsbonus” soll im Kulturbereich nicht nur für profitorientierte Unternehmen wie Kinos, Kabarettbühnen, Agenturen oder Filmverleiher gelten, sondern im Rahmen des NPO-Fonds auch für Gemeinnützige nachgebildet werden.
Die Bundesregierung hat tieferstehenden Maßnahmen-Mix an Unterstützungsmöglichkeiten für bildende Künstler*innen eingeführt, um deren akute Notlagen abzufedern: Stand 15.11.2020
Härtefallfonds (WKO)
Link dazu: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html
Servicehotline: 01 / 514 50 1055
Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler*innen (SVS)
Link: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal
Servicehotline: 050 / 808 808
Covid-19-Fonds beim KSVF
Link: https://www.ksvf.at/covid-19.html
Servicehotline: 01 / 586 71 85
Fixkostenzuschuss für selbständige Künstler*innen als Unternehmer*in
Link: https://www.fixkostenzuschuss.at/
Servicehotline: 01 / 890 78 00 11
Zahlungserleichterungen gegenüber dem Finanzamt aufgrund der Coronakrise | FAQ (Ratenzahlung, Stundung, Herabsetzung der Vorauszahlung, Erstreckung der Frist für die Einreichung der Jahres-Abgabenerklärungen 2019)
Link: https://www.wko.at/service/steuern/faq-zahlungserleichterungen-corona.html
Servicehotline: +43 1 514 50 1010
Lockdownbonus für selbstständige Künstler*innen
Link: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358
Umsatzersatz für indirekt Betroffene
Link: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/umsatzersatz-indirekt-betroffene.html
Regelungen
für Kunst und Kulturveranstaltungen
Mitteilung vom 26.04.2021
Kunst- und Kulturveranstaltungen, Regeln ab 19. Mai 2021
- Behördlich genehmigte Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen dürfen outdoor mit maximal 3.000 und indoor mit maximal 1.500 Personen durchgeführt werden.
- Veranstaltungsorte mit fixen Sitzplätzen dürfen maximal zu 50% ausgelastet werden
- An Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (indoor und outdoor).dürfen maximal 50 Personen teilnehmen
- Generell muss ein Abstand von 2 Metern, außerhalb eines zugewiesenen Sitzplatzes, eingehalten werden
- Es herrscht durchgängig FFP2-Maskenpflicht
- Beim Betreten muss ein Test gemacht werden, oder ein gültiges negatives Testergebnis, ein Impfzertifikat oder eine Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit vorgewiesen werden
- Die Besucher/innen müssen sich mit ihrem Namen und den Kontaktdaten beim Betreten registrieren
- Veranstaltungen ab 11 Personen sind anzeigepflichtig, ab 51 Personen braucht es eine Bewilligung durch die Gesundheitsbehörde.
- Jede/r Veranstalter/in muss ein Präventionskonzept erstellen und eine/n COVID-19-Beauftragte/n ernennen
- Sperrstunde ist um 22.00 Uhr
Mitteilung vom 22.02.2021
Lockdown-Bonus für selbständige Künstler*innen wurde verlängert.
Freischaffende, bei der SVS versicherte, Künstler*innen können ab heute einen Lockdwon-Bonus von je € 1000,- für Jänner und Februar 2021 beantragen und dies zusätzlich zum Härtefallfonds oder zur SVS-Überbrückungsfinanzierung.
Weitere Informationen dazu: https://www.bmkoes.gv.at/Kunst-und-Kultur/Neuigkeiten/Lockdown-Bonus–Beantragung-f%C3%BCr-J%C3%A4nner-und-Februar.html
Umsatzersatz für indirekt Betroffene
Für Künstler*innen die durch das Veranstaltungsverbot im November und Dezember 2020 keine Einkünfte hatten gibt es auch noch den Umsatzersatz für indirekt Betroffene.
Antragsvoraussetzung ist aber, dass mindestens 50 % des Umsatzes im Zusammenhang mit einem oder mehreren im Lockdown geschlossenen Betrieben stehen und ein Umsatzeinbruch von mindestens 40% entstand.
Weitere Informationen dazu: https://www.bmf.gv.at/public/top-themen/umsatzersatz-indirekt-betroffene.html
Mitteilung vom 17.1.2021
In der heutigen Pressekonferenz verkündete die Regierung, dass der Corona-Lockdown in Österreich bis mindestens 7. Februar 2021 mit weiteren Verschärfungen aufrecht bleibt.
- Die Abstandsregel wird auf zwei Meter ausgedehnt.
- Ab 25. Jänner 2021 gilt für alle, außer Kinder bis 6 Jahre, verpflichtend das Tragen von FFP2-Masken im Handel und in den öffentlichen Verkehrsmitteln. Größere Kinder werden auch davon betroffen sein, aber das genaue Alter wird noch definiert werden.
Die FFP2-Masken sollen im Lebensmittel-Einzelhandel zum Selbstkostenpreis angeboten werden. Für Einkommensschwache sollen sie gratis zur Verfügung gestellt werden. Die Verteilung wird in den kommenden Tagen geklärt werden.
Kunst und Kultur
- Alle Veranstaltungen (außer Sportveranstaltungen ohne Publikum) bleiben bis Ende Februar 2021 untersagt.
Theater und Oper, Konzerte, Kino etc. dürfen erst im März 2021 (genauer Termin noch nicht bekannt) öffnen.
Eine Entscheidung über ein Aufsperren soll es spätestens Mitte Februar 2021 aufgrund einer Evaluierung der virologischen Datenlage geben. Danach kann der Besuch von Veranstaltungen aber vielleicht nur mit den sogenannten „Eintrittstests” erlaubt werden. Vergangene Woche wurden dafür die gesetzlichen Rahmenbedingungen geschaffen. - Museen und Ausstellungshäuser, Bibliotheken und Archive dürfen voraussichtlich gleichzeitig mit dem Handel ab 8. Februar 2021 öffnen. Besucher müssen aber eine FFP2-Maske anlegen.
- Erfreulicherweise gibt es wenigstens zu berichten, dass die bestehenden Hilfsinstrumente im Kulturbereich, wie Härtefallfonds, SVS-Überbrückungsfinanzierung, Covid-19-Fonds der Künstlersozialversicherung bis Ende Juni 2021 verlängert werden.
- Tourismus und Gastronomie bleiben bis Ende Februar 2020 geschlossen.
- Sport im Freien (auch Skifahren) ist weiterhin erlaubt.
- Präsenzunterricht in Schulen wird erst nach den Semesterferien stattfinden; das ist in Wien und Niederösterreich ab 8. Februar 2021 und für den Rest von Österreich ab 15. Februar 2021.
Was muss geschehen, dass die angekündigten Öffnungsschritte auch eingehalten werden können?
Dazu haben die Regierungsmitglieder keine exakten Angaben gemacht.
Man müsse sich in Österreich aber zumindest einem Idealwert, nämlich einer Sieben-Tages-Inzidenz von 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohnern (entspricht ca. 700 Neuinfektionen pro Tag) nähern.
Mitteilung vom 14.12.2020
COVID-19-Fonds – Anpassung der Auszahlungshöhe
Der Covid-19-Fonds ist das letzte Auffangnetz für jene Künstler*innen, die aufgrund sehr geringer Einkommen in den anderen Unterstützungsmaßnahmen nicht antragsberechtigt sind.
Beim Covid-19-Fonds des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) wird es eine weitere Anpassung der Auszahlungshöhe geben. Der Auszahlungsbetrag pro Kopf wird von 3.000 auf 3.500 Euro erhöht.
Wer bereits in der aktuell laufenden Phase 2 Geld aus dem Covid-19-Fonds bekommen hat, bekommt die Erhöhung automatisch überwiesen. Für neue Anträge belaufen sich automatisch auf den erhöhten Betrag.
Quelle:
https://www.bmkoes.gv.at/Kunst-und-Kultur/Neuigkeiten/Covid-19-Fonds-des-KSVF0.html
Mitteilung vom 23.11.2020
Die Umsatzsteuersenkung für Kunst und Kultur auf 5% wurde bis 31.12.2021 rechtlich auf Schiene gebracht. Der Nationalrat muss dies allerdings noch bestätigen.
Mitteilung vom 18.11.2020
Lockdownkompensation für Künstler*innen
Neben dem Künstler-Überbrückungsfonds der SVS, dem Härtefallfonds der WKO und dem COVID-19-Fonds des KSVF gibt es wegen dem Lockdown im November 2020 für bildende Künstler*innen eine weitere Unterstützungs-Möglichkeiten – den Lockdown-Bonus, (abgewickelt durch die SVS). Der Lockdown-Bonus beträgt jedoch nur EUR 1.300.
Der Lockdown-Bonus kann auf der Homepage der SVS, Link: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358 (Überbrückungsfinanzierung für selbständige Künstler und Künstlerinnen – nur Lockdownkompensation) von allen beantragt werden, die bereits den SVS-Überbrückungsfonds beantragt haben und auch von manchen, die monatlich den Härtefallfonds beantragen oder auch noch nichts beantragt haben.
Mitteilung vom 15.11.2020
Lockdown vom 17.11.2020 bis 6.12.2020
Die österreichische Regierung verordnet verschärfte Maßnahmen, um der zweiten Welle der Corona-Pandemie den Schwung zu nehmen.
Vom 17.11. bis 6.12.2020 greift erneut ein Lockdown.
Dann muss der Handel mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Drogerien, Banken und Postämtern schließen und sämtliche Schulen müssen auf Fernunterricht umstellen.
Veranstaltungen sind grundsätzlich untersagt, dies schließt Kunst und Kultur sowie Sport ein.
Außerdem gelten rund um die Uhr umfassende Ausgangsbeschränkungen.
Ab 17.11.2020 müssen wir wieder wie im Frühjahr, den ganzen Tag zu Hause bleiben. Ausnahmen gibt es nur noch für den Weg zur Arbeit, zum Arzt oder zum Einkaufen und für Sport und Spaziergänge im Freien.
Die Regierung hofft, mit dem extremen Schritt die Lage auf den Intensivstationen des Landes zu entspannen.
Unterstützungsmaßnahmen der Regierung zur Abfederung in Not geratener Künstler*innen
siehe hier – weiter oben unter:
Maßnahmen-Mix zur Bekämpfung der Auswirkungen des Coronavirus
Mitteilung vom 10.11.2020
Die Kunst- und Kulturstaatssekretärin Mag. Andrea Mayer hat weitere Unterstützungsmaßnahmen im Kulturbereich angekündet. Mit einem Sonderförderprogramm – dessen Rahmenbedingungen noch ausgearbeitet werden müsse – will die Regierung allen „Problemfällen” beikommen, die kein Auslangen mit bestehenden Töpfen finden.
Man wolle sicherstellen, dass alle direkt vom Lockdown betroffenen Betriebe – abhängig von Größe und Rechtsform – einen 80-prozentigen Umsatzersatz beantragen können. Darüber hinaus werde der Überbrückungsfonds für Selbstständige von 90 auf 110 Mio. Euro aufgestockt, der Covid-19-Fonds der Künstlersozialversicherung (KSVF) auf 20 Mio. verdoppelt, heißt es dazu in einer ORF-Aussendung vom 6.11.2020. Für selbstständige Künstler*innen soll es eine Sonderzahlung von € 1.300,- (den sogenannten „Lockdown-Bonus“) für den Monate November 2020 geben, welcher zusätzlich zur SVS-Überbrückungsfinanzierung oder Unterstützungen aus dem Härtefall-Fonds ausbezahlt wird.
Die genannten Fonds werden darüber hinaus bis mindestens März 2021 verlängert.
Die Beantragung soll durch die SVS Überbrückungsfinanzierung für Künstler*innen (https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal) erfolgen.
Mitteilung vom 31.10.2020
Zweiter Lockdown
Heute teilte die Regierung mit, dass Österreich einen zweiten Lockdown mit einschneidenden Maßnahmen verordnet bekommt. Neben vieler Schließungen gibt es auch ein “Besuchsverbot” zwischen 20 und 6 Uhr.
Die Kunst- und Kulturbranche trifft es wieder einmal hat.
Vom 3.11.2020 bis 30.11.2020 sind Veranstaltungen grundsätzlich untersagt. Auch alle Theater, Opern- und Konzerthäuser sowie auch Museen müssen bis zum 30. November schließen.
Vom Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wurde der „COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung – FAQs“ veröffentlicht. Dort werden viele Fragen im Zusammenhang mit den neuen Maßnahmen zur Eindämmung des Covid-19-Virus beantwortet.
Siehe: file:///C:/Users/DIETMA~1/AppData/Local/Temp/Covid-19-Schutzma%C3%9Fnahmenverordnung_FAQs.pdf
Mitteilung vom 29.10.2020
Verlängerung Härtefall-Fonds bis März 2021
Eine Unterstützung aus dem Härtefall-Fonds kann nun für bis zu 12 Monate aus dem Zeitraum Mitte März 2020 bis Mitte März 2021 beantragt werden. Die Anträge dafür sind monatlich jeweils im Nachhinein einzubringen.
Der Antrag kann auf der Webseite der WKO eingebracht werden. Richtlinien und Bedingungen können auf der Webseite der WKO eingesehen werden.
Bezugsberechtigt sind neben anderen auch Künstler*innen, die steuerliche Einkünfte aus selbstständiger Arbeit aus ihrer künstlerischen Tätigkeit erzielen und wegen der Corona-Pandemie vor wirtschaftlichen Problemen stehen.
Eingereichte oder bereits ausbezahlte Künstlerstipendien sind kein Ausschließungsgrund für die Teilnahme am Härtefallfonds, werden aber bei der Berechnung des Auszahlungsbetrages berücksichtigt.
Eine Mitgliedschaft bei der WKO ist nicht Bedingung
Der Fonds ist neben bereits Obengenannten auch für Neue Selbstständige und vollversicherte Freie Dienstnehmer zugänglich.
Immer wieder erreichen uns Anfragen bzgl. Zuschüsse aus dem Härtefallfonds,
z.B. ob ein diesbezüglicher Antrag einmal oder jeden Monat gestellt werden muss?
Für Zuschüsse aus dem Härtefallfonds muss jeweils für jeden Betrachtungszeitraum im Nachhinein ein Antrag gestellt werden, da die Förderhöhe unterschiedlich sein kann. Anträge für folgende Betrachtungszeiträume sind möglich:
- Betrachtungszeitraum 1: 16. März 2020 – 15. April 2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16. April 2020 – 15. Mai 2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16. Mai 2020 – 15. Juni 2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16. Juni 2020 – 15. Juli 2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16. Juli 2020 – 15. August 2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16. August 2020 – 15. September 2020
- Betrachtungszeitraum 7: 16. September 2020 – 15. Oktober 2020
- Betrachtungszeitraum 8: 16. Oktober 2020 – 15. November 2020
- Betrachtungszeitraum 9: 16. November 2020 – 15. Dezember 2020
- Betrachtungszeitraum 10: 16. Dezember 2020 – 15. Jänner 2021
- Betrachtungszeitraum 11: 16. Jänner 2021 – 15. Februar 2021
- Betrachtungszeitraum 12: 16. Februar 2021 – 15. März 2021
Folgende Werte müssen (laut Auskunft der WKO) im Online-Formular angeben werden:
- Erträge/Betriebseinnahmen (Waren-/Leistungserlöse) des Betrachtungszeitraums Vereinfacht ausgedrückt der “Umsatz” – das sind die Werte, die in den Kennzahlen 9040 und 9050 der Beilage E1a der Einkommensteuererklärung einzutragen sind. Die Werte sind ohne Umsatzsteuer anzugeben.
- Positives Nettoeinkommen aus Nebeneinkünften (zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung/Verpachtung oder unselbständiger Arbeit).
- Im jeweiligen Betrachtungszeitraum erhaltene Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen und/oder künftige der Höhe nach abschätzbare Versicherungsleistungen.
- Inländische Kontoverbindung, die auf Ihren Namen lautet. Firmenkonten können akzeptiert werden, wenn im Wortlaut der Antragsteller vorkommt.
Zur Antragstellung sollen folgende Unterlagen bereitgehalten werden:
- Steuernummer.
- Sozialversicherungsnummer
- gültiger Personalausweis, Reisepass oder Führerschein zur Identifikation
Nachdem dem Abschicken des Antrags, werden Sie ein Mail bekommen, in dem Sie um diesen Identifikationsnachweis gebeten werden.
Sobald die Prüfung eines Antrags abgeschlossen ist, erhält man per E-Mail eine Verständigung.
Quelle: https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-phase-2.html?faq=wkomfaqcontent87
Mitteilung vom 28.10.2020
Veranstaltungen (inkl. COVID-19-Präventionskonzept )
“Covid-19-Maßnahmenverordnung” ab 25.10.2020
Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Ma%C3%9Fnahmen-f%C3%BCr-Veranstaltungen.html
Laut der Verordnung ist:
- ein Mund-Nasen-Schutz bei allen Veranstaltungen zu tragen. Als Mund-Nasen-Schutz wird nur mehr eine eng anliegende Barriere (Maske) akzeptiert.
- Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze sind bis maximal 6 Personen zulässig (Personen, die für die Durchführung erforderlich sind, sind nicht einzurechnen), im Freien sind bis zu 12 Personen zulässig. Es herrscht wie gesagt generell Maskenpflicht.
- Für Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 6 Personen und Veranstaltungen im Freien mit über 12 Personen ist ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und umzusetzen
(siehe dazu weiter unten). - Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit über 50 Personen und bei Veranstaltungen im Freien mit über 100 Personen ist ein COVID-19-Beauftragter zu bestellen.
- Diese Veranstaltungen sind ab dem 1. November 2020 zudem der für den Veranstaltungsort zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsbehörde) unter Beifügung des Präventionskonzepts anzuzeigen.
- Veranstaltungen mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen sind in geschlossenen Räumen (“Indoor”) mit bis zu 1000 Personen und im Freiluftbereich (“Outdoor”) mit bis zu 1500 Personen zulässig.
- Veranstaltungen ab 250 Personen benötigen eine Bewilligung der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Gesundheitsbehörde)
COVID-19-Präventionskonzept
Dieses Konzept umfasst einerseits Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter und andererseits Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos, wie insbesondere:
- Regelungen zur Steuerung der Besucherströme
- Spezifische Hygienevorgaben
- Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion
- Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen
- Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.
Das COVID-19-Präventionskonzept kann auch ein datenschutzkonformes System zur Nachvollziehbarkeit von Kontakten wie beispielsweise ein System zur Erfassung von Anwesenheiten auf freiwilliger Basis beinhalten.
Das österreichische Rote Kreuz hat dazu eine Mustervorlage für ein COVID 19 Präventionskonzept ausgearbeitet.
Schutzmaßnahmen bei Betreten von Veranstaltungsorten
Beim Betreten von Veranstaltungsorten in geschlossenen Räumen ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.
Pause während der Veranstaltungen
Pausen sind während der Veranstaltungen erlaubt – die Sicherheitsmaßnahmen (Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes) zur Minimierung des Ansteckungsrisikos sind einzuhalten.
Verabreichen von Speisen und Getränken
Speisen und Getränke dürfen bei Veranstaltungen nur sehr eingeschränkt verabreicht werden:
- Wasser darf immer verabreicht werden
Speisen und Getränke dürfen sonst nur verabreicht werden:
- Bei Veranstaltungen, die über 3 Stunden dauern
- Wenn die Verabreichung von Speisen und Getränken typischerweise kennzeichnender Teil der Veranstaltung ist (z.B. Bühnenwirtshaus)
Quelle:
Webseite des Bundesministeriums für Kunst, Kultur
öffentlicher Dienst und Sport
Mitteilung vom 22.10.2020
Die Teilnehmeranzahl bei Veranstaltungen wurde nochmals deutlich verringert mit:
- sechs Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze in geschlossenen Räumen plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber diesen anwesende Personen Aufsichtspflichten wahrnehmen.
- 12 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze im Freien plus höchstens sechs minderjährige Kinder bis 18 Jahre, gegenüber denen Aufsichtspflichten bestehen.
- 1.000 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen in geschlossenen Räumen.
- 1.500 Personen bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen im Freien.
- Mund-Nasen-Schutz: Mundschutzmasken müssen künftig auch bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen drinnen und draußen getragen werden.
- Grundsätzlich sind mehrere Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze an einem Veranstaltungsort möglich, wenn die Höchstzahlen von sechs (indoor) bzw. 12 TeilnehmerInnen (outdoor) eingehalten werden und etwa eine klare räumliche Trennung oder zeitliche Staffelung erfolgt, durch die eine Durchmischung der aufeinanderfolgenden Gruppen ausgeschlossen ist.
- Veranstaltungen mit mehr als sechs (indoor) bzw. zwölf Personen (outdoor) dürfen nur mit zugewiesenen Sitzplätzen stattfinden, und müssen bei der Gesundheitsbehörde angezeigt werden. Veranstalter müssen ein Präventionskonzept ausarbeiten und umsetzen.
- Das Essen und Trinken bei Veranstaltungen mit zugewiesenen Sitzplätzen wird eingeschränkt. Im Rahmen der Veranstaltungen gilt ein Verbot der Ausgabe von Speisen und Getränken (mit Ausnahme von Wasser); es gibt jedoch zwei Ausnahmen:
– Bei Veranstaltungen, die länger als drei Stunden dauern, gelten die normalen Gastronomieregeln.
– Wenn es sich um Veranstaltungen handelt, bei denen typischerweise Speisen und Getränke verabreicht werden, dürfen Speisen und Getränke am Sitzplatz verabreicht werden – insofern gibt es hier eine Servierpflicht.
Die Corona-Maßnahmen treten Sonntagnacht, 0 Uhr (25. Oktober), in Kraft treten.
Mitteilung vom 19.10.2020
die Bundesregierung hat heute Vormittag neue Verschärfungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie, beginnend ab 23.10.2020 für Veranstaltungen und private Zusammenkünfte verkündet wie folgt:
- Zusammenkünfte ohne zugewiesene Sitzplätze werden indoor auf sechs Personen und outdoor auf zwölf Personen beschränkt.
- Alle Veranstaltungen mit mehr als die oben angeführten Personen sind nur noch mit zugewiesenen Sitzplätzen und Anzeigepflicht bei der Gesundheitsbehörde erlaubt.
Bei Veranstaltungen in geschlossenen Räumen ist auch bei zugewiesenem Sitzplatz ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen, wenn trotz Freihalten der seitlich 1-Meterabstand nicht eingehalten werden kann. - Theatervorstellungen, Konzerte, Sportveranstaltungen und ähnliches dürfen bei fix zugewiesenen Sitzplätzen und behördlicher Genehmigung weiterhin künftig mit einer Höchstzahl von 1.000 Menschen indoor und 1.500 Menschen outdoor stattfinden.
- Ein professionelles Konzept ist weiterhin ab 250 Personen verbindlich. Der Mund-Nasen-Schutz ist während der ganzen Veranstaltung zu tragen.
Quelle: https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona.html
Mitteilung vom 07.10.2020
Am 7.10.2020 hat die Bundesregierung die Erhöhung der Überbrückungsfinanzierung für selbständige (SVS versicherte) Künstler*innen von € 6.000 auf € 10.000 Euro pro Person beschlossen.
Eine Antragstellung für die erhöhte Überbrückungshilfe ist bei der SVS ab sofort möglich (mehr Informationen auch unter www.bmkoes.gv.at oder https://www.bmkoes.gv.at/Kunst-und-Kultur/Neuigkeiten/K%C3%BCnstlerInnen-Fonds0.html).
Voraussetzungen dafür, dass man einen Zuschuss bekommt sind:
- Man muss den Hauptwohnsitz in Österreich haben,
- bei der SVS pflicht- oder freiwillig versichert sind,
- sich in einer Notlage befinden, bei welcher die laufenden Kosten nicht bezahlt werden können und
- man muss Kunst und Kultur schaffen, ausüben, vermitteln oder lehren (nachträgliche Meldungen bei der SVS sind möglich!)
Ebenfalls erhöht wurde die Dotierung des COVID-19-Fonds. Informationen über die Vergabe der Beihilfen sind hier zu finden https://www.ksvf.at/corona-richtlinien.html
Auch der Härtefallfonds der WKO soll bis März 2021 und der NPO-Fonds für Vereine soll bis 31. Dezember 2020 verlängert werden. Nähere Informationen dazu sind jedoch noch nicht verlautbart.
Mitteilung vom 20.9.2020
Ab 21. September 2020 ist für Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze (etwa Stehveranstaltungen)in geschlossenen Räumeneine maximale Höchstzahl von 10 Personen geplant,(Ausgenommen von dieser Personenbeschränkung sind Begräbnisse.), dasselbe im Freien – maximale Personen-Höchstzahl von 100.
Für professionelle Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen gilt in geschlossenen Räumen die maximale Personen-Höchstzahl von 1500; dasselbe im Freien – maximale Personen-Höchstzahl von 3000.
Dabei ist der 1-Meter-Mindestabstand einzuhalten (Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, sind davon ausgenommen) und in geschlossenen Räumen ist auch ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen.
Für alle Veranstaltungen gilt: Die für die Durchführung der Veranstaltung notwendigen Personen sind von der maximal zulässigen Personenanzahl ausgenommen (z.B.: Darstellerinnen und Darsteller, Orchester).
Die Veranstaltungsbegrenzungen gelten auch für soziale Aktivitäten in geschlossenen Räumen in Gruppen.
Generelle Sperrstunde
Ab 21. September 2020 ist eine generelle Sperrstunde um 1.00 Uhr geplant. Diese gilt auch für „geschlossene Veranstaltungen“. Außerdem kann es lokale Zusatzregelungen geben. Für genauere Informationen muss man sich im jeweilige Bundesland informieren.
Mitteilung vom 15.9.2020
Gestern Abend, 14.9.2020, wurde die Corona-Ampel für Wien sowie Innsbruck-Stadt, Kufstein, Dornbirn, Bludenz, Mödling und Neunkirchen auf Orange geschaltet.
Laut Medienberichten sagen die Farben der Corona-Ampel nichts zu den beispeilsweise für Kunst- und Kulturveranstaltungen zu treffenden Maßnahmen in Österreich aus, da die Bundesregierung hierfür Maßnahmen trifft (letzter Stand siehe Mitteilung vom 14.9.2020).
Die Ampel-Kommission spricht lediglich Empfehlungen aus.
Mitteilung vom 14.9.2020
Für Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich sind ab 14.9.2020, durch eine neue Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wesentliche Änderungen, beispielsweise bei Vernissagen, aber auch bei sonstigen Veranstaltungen, zu befolgen:
- Veranstaltungen ohne zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze mit mehr als 50 Personen in geschlossenen Räumen und mit mehr als 100 Personen im Freiluftbereich sind untersagt. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen. (§ 10 Abs. 2 bis 4)
- Das Tragen des Mund-Nasen-Schutzes ist bei allen Formen des Kontakts mit Besucher*innen und Kund*innen in Innenräumen verpflichtend, sofern keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist. (2 Abs. 1a)
- Weiters dürfen Speisen und Getränke in Innenräumen nur mehr im Sitzen an Tischen / „Verabreichungsplätzen“ konsumiert (§ 6)
Achtung: Diese Verschärfungen gelten für die alle Ampelfarben.
Mitteilung vom 7.9.2020
Neue Regelungen für Kulturveranstaltungen
durch die von der Regierung eingeführte „Corona-Ampel“
Die Corona-Ampel zeigt – abhängig von der epidemischen Lage in einem Bezirk, einem Bundesland oder im gesamten Bundesgebiet – das jeweilige Infektionsrisiko auf und bedingt darauf abgestimmt vorbeugende Maßnahmen, um eine Ansteckung mit dem Covid-19-Virus möglichst gering zu halten.
Für Veranstaltungen gelten die neuen Bedingungen bei einer Farbänderung der Ampel ab 1. Oktober 2020, d.h. bis Ende Sept. 2020 gelten die aktuell schon bekanntgegebenen Regeln der Covid 19-Lockerungsmaßnahmen unabhängig davon, welche Farbe die Ampel gerade hat.
Eines steht jetzt schon fest – die Planungsunsicherheit steigt wieder.
Regeln ab 1. Oktober 2020 für Kulturveranstaltungen:
Ampel auf Grün
Sperrstunde = 1 Uhr
- ohne zugewiesene Sitzplätze sind 200 Besucher*innen zugelassen
- mit zugewiesenen Sitzplätzen sind in Innenräumen 5.000Besucher*innen zugelassen
Achtung: ab 500 Personen – Bewilligungspflicht eines Präventionskonzepts
- mit zugewiesenen Sitzplätzen im Freien sind 10.000 Besucher*innen zugelassen
Achtung: ab 750 Personen – Bewilligungspflicht eines Präventionskonzepts
- Eine Mund-Nasen-Schutzbedeckung muss in Innenräumen, außer auf zugewiesenen Sitzplätzen getragen werden.
Ampel auf Gelb
Sperrstunde = 1 Uhr
- ohne zugewiesene Sitzplätze sind 100 Besucher*innen zugelassen
- mit zugewiesenen Sitzplätzen in Innenräumen sind 2.500 Besucher*innen zugelassen Achtung: ab 500 Personen – Bewilligungspflicht eines Präventionskonzepts
- mit zugewiesenen Sitzplätzen im Freien sind 5.000 Besucher*innen zugelassen Achtung: ab 750 Personen – Bewilligungspflicht eines Präventionskonzepts
- Eine Mund-Nasen-Schutzbedeckung müssen alle Besucher*innen und das Personal auch bei Aufenthalt auf zugewiesenen Sitzplätzen verpflichtend sowie Personal tragen.
Ampel auf Orange
Sperrstunde = 0 Uhr
- ohne zugewiesene Sitzplätze in Innenräumen sind 25 Besucher*innen zugelassen
- ohne zugewiesene Sitzplätze im Freien sind 50 Besucher*innen zugelassen
- mit zugewiesenen Sitzplätzen in Innenräumen sind 250 Besucher*innen zugelassen
- mit zugewiesenen Sitzplätzen im Freien sind 500 Besucher*innen zugelassen
- Eine Mund-Nasen-Schutzbedeckung ist in Innenräumen für alle Besucher*innen, auch bei Aufenthalt auf zugewiesenen Sitzplätzen, verpflichtend genauso wie für das Personal, welches mit Besucher*innen Kontakt hat.
Ampel auf Rot
Sperrstunde = 23 Uhr
Steht die Ampel auf Rot sind keine Veranstaltungen (weder in Innenräumen noch im Freien) erlaubt.
Mitteilung vom 21.8.2020
Die Zeiten sind für Künstler*innen, aber auch für viele andere Menschen, ausgesprochen schwierig und mühsam, was auch Auswirkungen auf die Konjunktur in Österreich hat. Mit einem „Konjunkturbelebungspaket“ hat der Gesetzgeber zur Belebung der Konjunktur eine Reihe von steuerlichen Maßnahmen geplant bzw. teilweise auch schon umgesetzt.
Folgenden Steueränderungen
(Quelle: TPA Steuerberatung GmbH, Wien, www.parlament.gv.at + WKO)
Einkommensteuersenkung
Die Reduktion des Eingangssteuersatzes in der Einkommensteuer von 25 % auf 20 % gilt bereits rückwirkend ab 01.01.2020. Der Höchststeuersatz von 55 % für Spitzenverdiener wird bis 2025 verlängert.
Degressive Abschreibung von 30 %
Die steuerliche Abschreibung kann für Wirtschaftsgüter, die ab 01.07.2020 angeschafft oder hergestellt werden, nach einem unveränderlichen Prozentsatz von höchstens 30 % erfolgen. Der Prozentsatz ist auf den jeweiligen Buchwert bzw. Restbuchwert anzuwenden („degressive Abschreibung“). Bei Inbetriebnahme in der 2. Jahreshälfte steht nur die Halbjahres-AfA von bis zu 15 % zu.
Ausgenommen von der degressiven Abschreibung sind u.a. folgende Wirtschaftsgüter:
- Gebäude und andere Wirtschaftsgüter, die Sonder-Abschreibungsregeln unterliegen.
- Kraftfahrzeuge mit einem CO2-Emissionswert von mehr als 0 Gramm pro Kilometer
- Gebrauchte oder unkörperliche Wirtschaftsgüter (z. B Patente, mit Ausnahmen)
- Anlagen zur Förderung, Transport, Speicherung oder Nutzung fossiler Energieträger.
Es besteht die einmalige Möglichkeit, von der degressiven zur linearen Abschreibung zu wechseln, dies wird z.B. dann gemacht werden, wenn nach einigen Jahren die lineare AfA höher als die degressive ist.
Umsatzsteuersenkung 2020
Bereits in Kraft ist die Änderung des Umsatzsteuergesetzes zur Senkung des Umsatzsteuersatzes auf 5 % in den Bereichen Gastronomie, Hotellerie, Kunst und Kultur sowie im publizistischen Bereich auf Umsätze ab 01.07.2020, befristet bis 31.12.2020.
Kunst-, Kultur- und Publikationsbereich
Im Kunst-, Kultur- und Publikationsbereich findet der verringerte Umsatzsteuersatz von 5 % insbesondere Anwendung auf folgende Leistungen und Waren:
- Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler;
- Umsätze der Theater, Musik- und Gesangsaufführungen, Museen,
botanischer oder zoologischer Gärten sowie von Naturparks; - Filmvorführungen;
- Lieferung, innergemeinschaftliche Erwerb und Einfuhr von Kunstgegenständen, wie Gemälde, Zeichnungen, Originalstiche, Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst, von vom Künstler aufgenommenen Fotografien etc.;
- Zirkusvorführungen sowie die Leistungen aus der Tätigkeit als Schausteller;
- Der 5%ige Steuersatz gilt auch für Gemeinnützige.
Investitionsprämie
Durch Investitionsprämien in Form von Zuschüssen sollen neue Investitionsanreize für Unternehmer aller Größen (auch EPU) und Branchen mit Sitz oder Betriebstätte in Österreich geschaffen werden. Die Prämie beträgt allgemein 7 %, jedoch 14 % bei der Neuinvestition in den Bereichen Klimaschutz, Digitalisierung und Gesundheit/Life-Science.
Die Förderung ist insbesondere an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Es handelt sich um aktivierungspflichtige Neuinvestitionen in das (materielle oder immaterielle) abnutzbare Anlagevermögen;
- Das Vermögen befindet sich an Standorten in Österreich;
- Die Investitionen (bzw. erste Maßnahmen) erfolgen zwischen 01.08.2020 und 28.02.2021;
- Die Beantragung der Förderung erfolgt zwischen 01.09.2020 und 28.02.2021.
Die Basisprämie beträgt wie schon erwähnt 7% der Anschaffungskosten. Besonders begünstigt mit 14% sind Investitionen in folgenden Bereichen:
- Ökologisierung: thermische Gebäudesanierung, Photovoltaikanlagen, Wärmepumpen oder Förderung der Kreislaufwirtschaft
- Digitalisierung: digitale Infrastruktur und Technologien wie künstliche Intelligenz, CloudComputing, 3D-Druck, Blockchain und Big Data
- Life Science und Gesundheit: Herstellung von Produkten, die in Pandemien von strategischer Bedeutung sind.
Nicht gefördert werden Fahrzeuge mit konventionellem Antrieb und Anlagen, die fossile Energieträger nutzen, Grundstücke, Gebäudeerwerb außer vom Bauträger, Bau und Ausbau von Wohngebäuden, wenn diese zum Verkauf oder Vermietung an Private gedacht sind, Finanzanlagen, Unternehmensübernahmen, aktivierte Eigenleistungen.
Mitteilung 06.07.2020
Überbrückungsfinanzierungsfonds
ab 3.7.2020 können Künstler*innen, die bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) gemeldet sind, eine pauschale Unterstützung in Höhe von 6.000 Euro beantragen.
Die Richtlinie zum Überbrückungsfinanzierungsfonds finden Sie:
https://www.bmkoes.gv.at/Kunst-und-Kultur/Neuigkeiten/K%C3%BCnstlerInnen-Fonds.html
Informationen dazu finden Sie unter:
https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.859358&portal=svsportal
Alternativ kann weiterhin eine Unterstützung aus dem Härtefallfonds (HFF) beantragt werden. Bereits erhaltene Förderungen aus dem HFF werden bei der Überbrückungsfinanzierung abgezogen.
Dagegen spielen Arbeitsstipendien, Erstunterstützung aus dem COVID-19 Fonds beim KSVF sowie Unterstützung von Verwertungsgesellschaften keine Rolle.
Für eine Beihilfe aus dem Überbrückungsfonds sind weder schriftliche Vereinbarungen als Nachweis noch eine Argumentation zu Einnahmenausfällen notwendig.
Im Antragsformular muss angekreuzt werden, dass eine wirtschaftliche Notlage durch Covid-19 gegeben ist und die laufenden Lebenshaltungs- und Betriebskosten nicht mehr gedeckt werden können. Mit dem Unterzeichnen des Antrags wird eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, dass sämtliche Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig sind.
Phase 2 des COVID-19 Fonds des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) ab 10.7.2020
Diese richtet sich an all jene Künstler*innen, die weder beim Härtefallfonds noch bei der Überbrückungsfinanzierung antragsberechtigt sind.
Bereits erhaltene Zuschüsse aus der Phase 1 werden abgezogen.
Zudem gilt eine Einkommensgrenze 2020 von 29.942,90 Euro, um den Zuschuss nicht zurückzahlen zu müssen.
Der KSVF kann daher Künstler*innen mit einer Beihilfe in Höhe von bis zu € 3.000,– unterstützen, wenn diese zum Zeitpunkt der Antragstellung:
A. weder den Härtefall-Fonds der WKO
B. noch die Überbrückungshilfe bei der SVS in Anspruch nehmen können.
Weitere Voraussetzungen sind:
- Hauptwohnsitz in Österreich.
- Man ist von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind, d.h. zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr in der Lage sind, die laufenden Kosten (Lebenshaltungs- und Betriebskosten) aufgrund der behördlichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid-19 mittels ihrer laufenden Einnahmen zu decken und die Weiterführung der künstlerischen oder kulturvermittelnden Tätigkeit gefährdet ist.#
- Man hat keinen Anspruch auf Leistungen aus privaten bzw. beruflichen Versicherungen zur Abdeckung von COVID-19 Auswirkungen haben.
- Es wurden für denselben Sachverhalt nicht bereits Beihilfen aus dem KSVF-Unterstützungsfonds gemäß § 25c Abs. 3 K-SVFG bezogen.
Informationen dazu findet ihr unter:
https://www.ksvf.at/covid-19.html
Mitteilung 04.06.2020
Empfehlungen für Veranstaltungen im Kunst- und Kulturbereich des Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Mit Stand 3. Juni 2020 hat das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz eine Empfehlung für die inhaltliche Gestaltung eines COVID-19-Präventionskonzeptes für Veranstaltungen im Bereich von Kunst und Kultur veröffentlich. Sie können unter https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html als PDF-Datei abgerufen werden.
Die erlaubten Lockerungen führen zu einer Zunahme enger Personen-kontakte, weshalb die Ergreifung von geeigneten Schutzmaßnahmen nach wie vor erforderlich ist.
In dem Dokument wird ausdrücklich erwähnt, dass es sich dabei um eine Empfehlungen handelt, welche je nach Art der Tätigkeiten, wenn erforderlich, vor Ort angepasst werden können. Besucher*innen, Künstler*innen, Akteur*innen und sonstige für die Durchführung von Veranstaltungen Mitwirkende hätten ein risikobewusstes Verhalten in Eigenverantwortung wahrzunehmen.
Änderung beim Härtefall-Fonds
Beim Härtefall-Fonds kam zu einer weiteren Anpassung wie folgt (Quelle: aktualisierten Richtlinie des BMF am 27. Mai 2020):
Der sechsmonatige Betrachtungszeitraum – bisher 16. März 2020 bis 15. September 2020 – wird um weitere drei Monate bis zum 15. Dezember 2020 verlängert. Damit sollen zusätzlich alle Anspruchsberechtigten, die derzeit noch über Zahlungseingänge verfügen und erst später Umsatzeinbußen verzeichnen, vom Härtefall-Fonds erfasst werden. Die Betrachtungszeiträume sind:
- Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 bis 15.4.2020
- Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 bis 15.5.2020
- Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 bis 15.6.2020
- Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 bis 15.7.2020
- Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 bis 15.8.2020
- Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 bis 15.9.2020
- Betrachtungszeitraum 7: 16.9.2020 bis 15.10.2020
- Betrachtungszeitraum 8: 16.10.2020 bis 15.11.2020
- Betrachtungszeitraum 9: 16.11.2020 bis 15.12.2020
Antragsberechtigte können nun innerhalb von insgesamt neun Monaten (statt bisher sechs) nun sechs (statt bisher drei) beliebige Betrachtungs-Zeiträume für die Beantragung wählen; diese sechs Zeiträume müssen nicht aufeinander folgen.
Ziel des Härtefall-Fonds bleibt weiterhin, durch die Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 (COVID-19) entstandene Härtefälle durch Zuschüsse abzufedern bei:
- Ein-Personen-Unternehmern (EPU; darunter auch neue Selbständige wie Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten),
- Freien Dienstnehmern nach § 4 Abs. 4 ASVG (wie EDV-Spezialisten und Nachhilfelehrer) und
- Kleinstunternehmern
Bei der Ermittlung des Förderbetrages sind wie bisher Nebeneinkünfte, zu berücksichtigen.
Eckpunkte des Härtefall-Fonds
- Der maximale Förderbetrag für jeden Anspruchsberechtigten erhöht sich mit den Änderungen der Richtlinie vom 27. Mai 2020 auf EUR 15.000: sechs Betrachtungszeiträume mit je maximal EUR 2.000 für den Nettoeinkommens-Entgang, zuzüglich „Comeback-Bonus“ von maximal EUR 3.000
- Basis für die Berechnung des Förderbetrages ist weiterhin der Nettoeinkommens-Entgang.
- Anspruchsberechtigte können aus nunmehr neun Betrachtungszeit-räumen sechs Betrachtungszeiträume wählen, welche der Berechnung des Nettoeinkommens-Entganges zu Grunde gelegt werden.
- Zuschüsse aus Phase 1 (Anträge waren bis 17. April 2020 möglich) werden auf den Förderbetrag aus Phase 2 weiterhin angerechnet.
Mitteilung 29.05.2020
Voraussichtlich ab Juli 2020 können freischaffende Künstler*innen, die als Selbständige versichert sind, für ein halbes Jahr monatlich 1000,-€ Unterstützung beantragen – insgesamt also 6000,- €.
Die Gesetzesvorlage ist am Donnerstag von der Regierung eingebracht worden. Dieser Überbrückungsfonds soll nun über die Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) abgewickelt werden. Der Fonds soll im Bedarfsfall auch gleich mehrere Monatsraten auf einmal auszahlen.
Ob die Hilfsmaßnahme eventuell über den geplanten Zeitraum von einem halben Jahr ausgedehnt werden könnte, ist offen.
All jene, die der Überbrückungsfonds nicht erfasst, müssen sich weiterhin an den nun modifizierten Härtefallfonds der Wirtschaftskammer sowie an den Künstlersozialversicherungsfonds zu wenden.
Mitteilung 11.05.2020
Stiftungen helfen Künstler*innen
Die Stiftung Österreich hat in Zusammenarbeit mit anderen Stiftungen die Möglichkeit geschaffen, für in Not geratene Künstler*innen zu spenden. Die Spenden sind für Private und Firmen spendenabzugsfähig. Nun soll für jene Künstler*innen, die weder Hilfe aus dem Härtefallfonds noch von der Sozialversicherung bekommen durch die Initiative “Stiftungen helfen Künstler*innen” eine Möglichkeit der schnellen und unbürokratischen Hilfe geboten werden.
Die Stipendien in der Höhe von max. € 3.000,- werden projektbezogen vergeben.
Antragsberechtigt sind selbständig tätige Künstler*innen aus den Bereichen Literatur, Bildende Kunst und Medienkunst, Musik, Darstellende Kunst und Film, die aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notlage geraten sind, das 18. Lebensjahr vollendet und ihren Hauptwohnsitz in Österreich haben.
Das Antragsformular findet ihr im Anhang. Es ist auch auf der Webseite der Stiftung Österreich abrufbar.
Nähere Informationen findet ihr unter folgendem Link: https://www.stiftung-oesterreich.at/de/unsere-projekte/Stiftungen_helfen_Kuenstlern
Mitteilung 08.05.2020
Kunstankäufe des Ministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport
Vom Ministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport wurde verlautbart, dass in einem ersten Schritt zusätzliche Geldmittel für Kunst- und Kultur und Sport zur Verfügung gestellt werden.
Bei einem Gesamtvolumen von € 3,07 Millionen entfallen für die bildende Kunst € 250.000,-, um welche die schon bestehenden Mittel für Kunstankäufe erhöht wurden.
Durch die Direkt-Ankäufe werden Künstler*innen unmittelbar unterstützt. Bedingungen für den Ankauf sind: österreichische Staatsbürgerschaft beziehungsweise ständiger Wohnsitz in Österreich.
Informationen zu den Kunstankäufen findet ihr unter: https://www.bmkoes.gv.at/Kunst-und-Kultur/bildende-kunst-architektur-design-mode-fotografie-medienkunst/foerderungen/ankaeufe.html
Mitteilung 04.05.2020
Kunststipendien des Landes Niederösterreich
Das Land Niederösterreich unterstützt Künstlerinnen und Künstler in der durch Covid-19 bedingten wirtschaftlich schwierigen Situation verstärkt durch die Vergabe von Stipendien.
Das Stipendium wird projekt- und personenbezogen vergeben an freischaffende Künstlerinnen und Künstler, die derzeit über kein regelmäßiges Einkommen verfügen. Wer ein regelmäßiges Einkommen hat ist nicht anspruchsberechtigt.
Kunststipendien in der Höhe von max. 3.000 Euro pro Antrag für Künstlerinnen und Künstler aller Sparten für Projektentwicklung, Ausstellungsvorbereitung u. ä., um den freischaffenden Künstlerinnen und Künstlern aus den Bereichen Literatur, Bildende Kunst und Medienkunst, Musik, Darstellende Kunst, Regional- und Jugendkultur sowie Film die Möglichkeit zu geben, ihrer künstlerischen Tätigkeit nachzugehen.
Explizit sind von den Stipendien nicht nur schöpferische Leistungen umfasst, sondern auch Tätigkeiten zum Zwecke der Erarbeitung, zum Einstudieren und zur Interpretation von künstlerischen Werken oder auch Vorbereitungsarbeiten zur Vermittlung von künstlerischen oder allgemein kulturellen Inhalten.
Antragsberechtigt sind freischaffende Künstlerinnen und Künstler aus den Bereichen Literatur, Bildende Kunst und Medienkunst, Musik, Darstellende Kunst, Regional- und Jugendkultur sowie Film, die aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notlage geraten sind.
Für die Abwicklung der Stipendienvergabe ist eine vereinfachte Fördereinreichung vorgesehen.
- Antragsformular um Finanzierungsbeitrag
(Ansuchen um Förderung wissenschaftlicher oder künstlerischer Projekte). - Die Einreichung erfolgt online unter dem Stichwort „Kunststipendium“ und der Nennung des jeweiligen Sachbereiches
- Darstellung des Vorhabens/Verwendungszwecks (circa 3.000 Zeichen)
- Auflistung der voraussichtlichen Kosten
- Darstellung, warum die Antragstellerin bzw. der Antragsteller von dieser Krisensituation besonders betroffen ist (Absage von Auftrittsmöglichkeiten usw.)
- Kurzer künstlerischer Lebenslauf
- Nachweis des NÖ-Bezuges
- Nachweis: Übermittlung eines Projektberichtes bis 30. September 2020
sowie eine Aufstellung der Kosten, die in Zusammenhang mit der Entwicklung des Projektes entstanden sind (auch geleistete Arbeitsstunden).
Eine Unterstützung aus dem Corona-Härtefall-Fonds des Bundes ist kein Ausschließungsgrund, da die Stipendien projektbezogen vergeben werden.
Weitere Informationen:
Ende der Einreichfrist: 30. Juni 2020
Mitteilung 20.04.2020
Staatssekretärin Mag. Lunacek teilte in einem Pressegespräch mit, dass im Profibereich die Arbeit in Werkstätten, Ateliers, Tonstudios, Fotostudios etc. unter Einhaltung sämtlicher Sicherungsvorkehrungen möglich sei.
Mit dieser ersten Möglichkeit zur Rückkehr ins räumliche Erleben darf bildende Kunst in kleinem Rahmen zumindest wieder einmal präsentiert werden.
Da durch die Erlaubnis zur Öffnung kleinerer Geschäfte hierzulande auch Galerien ihren Betrieb nach und nach wieder aufnehmen sind auch Atelierbesuche wieder möglich – natürlich unter Einhaltung der Schutzmaßnahmen (Maskenpflicht, 1 m Mindestabstand, Händewaschen etc.).
Nach wie vor sind Veranstaltungen vorerst bis 30. Juni 2020 untersagt (einzige Ausnahmen sind jene Aktivitäten, die der Bekämpfung des Coronavirus dienen).
Rechtliche Grundlage ist der „Erlass– Maßnahmen gegen das Zusammenströmen größerer Menschenmengen nach § 15 Epidemiegesetz“ der österreichischen Bundesregierung.
Eine Entscheidung über Regelungen für den Sommer ist für Ende April 2020 angekündigt.
Für größere Veranstaltungen mit vielen Teilnehmern (darunter fallen auch Vernissagen) antwortete Vizekanzler Kogler auf die Frage eines Journalisten, dass er noch nichts Endgültiges verkünden könne. Indoor müssten immer die 20-Quadratmeter eingehalten werden, outdoor sei sicher mehr möglich. Genaueres könne man erst Mitte Mai sagen.
Arbeitsstipendien in der Höhe von maximal 3.000 Euro
der Stadt Wien Kultur
Die Stadt Wien Kultur bietet aus aktuellem Anlass freischaffenden Künstlerinnen oder Künstlern und freiberuflichen Wissenschafterinnen oder Wissenschaftern, die aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notlage geraten sind, mit Hauptwohnsitz in Wien ab sofort die Möglichkeit, sich für einmalige Arbeitsstipendien in der Höhe von maximal 3.000 Euro zu bewerben. Damit soll die Möglichkeit gegeben sein, der künstlerischen und wissenschaftlichen Tätigkeit (Projektentwicklung, Lesungs-, Ausstellungs- und Vortragsvorbereitung und Ähnliches) weiterhin nachzugehen.
Antragsberechtigt sind freischaffende Künstler*innen aus den Bereichen Literatur, Bildende Kunst und Medienkunst, Musik, Darstellende Kunst und Film und freiberufliche Wissenschafter*innen, die aufgrund der Corona-Krise in eine finanzielle Notlage geraten sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und ihren Hauptwohnsitz in Wien haben.
Nachweis:
Als Nachweis für die Verwendung des Arbeitsstipendiums übermitteln Sie bitte einen kurzen Projektbericht im Umfang von 1 bis 2 A4-Seiten.
Den Projektbericht senden Sie bitte bis 31. Juli 2020 per E-Mail an coronahilfe@ma07.wien.gv.at.
Einreichung:
Der formlose Antrag muss Folgendes enthalten:
- Kurze, klare und verständliche Darstellung des Vorhabens/Verwendungszwecks (circa 3.000 Zeichen) inklusive Darstellung, warum die Antragstellerin bzw. der Antragsteller von dieser Krisensituation besonders betroffen ist (Absage von Auftrittsmöglichkeiten usw.)
- Kurzer künstlerischer oder wissenschaftlicher Lebenslauf
- Aktueller Meldezettel (Hauptwohnsitz Wien)
- Kontaktdaten (Adresse, E-Mail, Telefonnummer)
- Bankverbindung (IBAN, BIC, Kontoinhaberin oder Kontoinhaber)
- Das Stipendium wird in der Höhe von maximal 3.000 Euro vergeben. Bitte geben Sie in Ihrem Antrag auch die gewünschte Höhe der Förderung an.
Den Antrag können Sie bis 29. April 2020 formlos per E-Mail an coronahilfe@ma07.wien.gv.at senden.
Weitere Informationen: https://www.wien.gv.at/amtshelfer/kultur/projekte/subventionen/arbeitstipendium.html
Mitteilung 08.04.2020
Für Informationen zu konkreten Themen rund um das Coronavirus wurden folgende Hotlines eingerichtet:
- Die Coronavirus-Hotline der AGES: 0800 555 621 bietet Antworten auf allgemeine Fragen rund um das Coronavirus.
- Ärztekammer für Wien beantwortet Fragen zu allgemeinen Corona-Themen (jedoch keine medizinische Anfragen) unter: +43 1 51501-1500
(Bei Verdacht auf eine Infektion: Nur wenn Sie konkrete Symptome (Fieber, Husten, Kurzatmigkeit, Atembeschwerden) haben,
Telefonische Gesundheitsberatung – 1450
Ärztefunkdienst Wien – 141)
Bleiben Sie zu Hause! - Für Personen mit Absonderungsanordnungen sollte die Versorgung mit Lebensmitteln und anderen notwendigen Artikeln von euren Bekannten oder Nachbarn übernommen werden. Wenn ihr niemanden dafür habt, könnt ihr euch an das Team Österreich (Initiative von Rotem Kreuz und Hit Radio Ö3) unter: 0800 600 600 (kostenlos, täglich 7-19h) wenden oder eine Anfrage an die sozialen Dienste zu richten. In Wien ist dies beispielsweise der Fonds Soziales Wien (Tel. 24 5 24).
- das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport hat eine eigene Kunst und Kulturhotline eingerichtet hat.
Telefonnummer 01 53115 DW 202 555 (Montag bis Freitag zwischen 9:00 und 15:00 Uhr) - Anfragen beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter: +43 1 71100 – 86 22 86
- Die Wirtschaftskammer Österreich beantwortet Fragen zu Arbeitsrecht, Entgeltfortzahlungen oder internationalen Lieferketten unter: 0590900 4352
- Arbeitsrechtliche Fragen für Dienstnehmer*innen beantwortet die Arbeiterkammer unter der Hotline der Arbeiterkammer und des ÖGB: 0800 22 12 00 80 (Mo-Fr jeweils ab 9.00 Uhr)
- Hotline des VKI zu reiserechtlichen Fragen: 0800 201 211 (täglich 9.00 bis 15.00 Uhr)
Mitteilung 27.3.2020
Förderung aus dem Härtefall-Fonds
Quelle: WKÖ
Höhe der Förderung
Der Härtefall-Fonds bringt einen Zuschuss, der auch später nicht zurückgezahlt werden muss und besteht aus zwei Phasen:
Phase 1 – Soforthilfe (Antragstellung ab 27.03., 17:00 Uhr)
- Bei einem Nettoeinkommen zwischen 5.527,92 Euro p.a. und 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 500 Euro
- Bei einem Nettoeinkommen ab 6.000 Euro p.a.: Zuschuss von 1.000 Euro
- Antragsteller, die über keinen Steuerbescheid verfügen, erhalten einen Zuschuss von 500 Euro.
Phase 2 (genaue Kriterien und Zeitpunkt sind seitens Regierung noch in Ausarbeitung):
- Der Zuschuss wird max. 2.000 Euro pro Monat auf maximal 3 Monate betragen.
- Der Zuschuss richtet sich nach der Höhe der Einkommenseinbuße.
Der Steuerbescheid muss zumindest für das Steuerjahr 2017 oder jünger vorliegen.
Anspruchsberechtigte
Beim Härtefall-Fonds wird auf den Unternehmer bzw. die Unternehmerin abgestellt. Eine Wirtschaftskammermitgliedschaft ist keine Voraussetzung. Antragsberechtigt sind folgende Gruppen:
- Ein-Personen-Unternehmer
- Kleinstunternehmer, die weniger als 10 Vollzeit-Äquivalente beschäftigen und max. 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme aufweisen.
- Erwerbstätige Gesellschafter, die nach GSVG/FSVG pflichtversichert sind
- Neue Selbständige wie z.B. Vortragende und Künstler, Journalisten, Psychotherapeuten
- Freie Dienstnehmer wie Trainer oder Vortragende
- Freie Berufe (z.B. im Gesundheitsbereich)
Anspruchskriterien
Die rechtliche Basis für die Förderung aus dem Härtefall-Fonds ist die entsprechende Richtlinie.
In dieser ist festgelegt, welche Voraussetzungen man nachweislich erfüllen muss, um eine Förderung zu bekommen. Grundsätzlich umfasst das Selbstständige, die von einer wirtschaftlich signifikanten Bedrohung durch COVID-19 betroffen sind.
Zum Zeitpunkt der Antragstellung sind nachfolgende Punkte zu erfüllen (gilt analog für freie Dienstnehmer):
- Rechtmäßig selbstständiger Betreiber eines gewerblichen Unternehmens oder eines freien Berufes (egal ob Kammermitglied oder nicht)
- Unternehmensgründung bis 31.12.2019 – Zeitpunkt: Eintragung der Gewerbeberechtigung oder Aufnahme unternehmerische Tätigkeit
- Sitz oder Betriebsstätte in Österreich
- Härtefall: Nicht mehr in der Lage, die laufenden Kosten zu decken oder behördlich angeordnetes Betretungsverbot oder Umsatzeinbruch von mindestens 50% zum Vergleichsmonat des Vorjahres
- Obergrenze: im letzten abgeschlossenen Wirtschaftsjahr darf Einkommen max. 80% der jährlichen sozialversicherungsrechtlichen Höchstbeitragsgrundlage betragen – wenn kein Einkommenssteuerbescheid vorhanden, dann eigene Schätzung der Einkünfte
- Untergrenze: Pflichtversicherung in der Krankenversicherung – Einkünfte von zumindest 5.527,92 Euro p.a.
- Keine weiteren monatlichen Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze (460,66 Euro), z.B. aus Vermietung und Verpachtung
- Keine Mehrfachversicherung in der Kranken- und/oder Pensionsversicherung
- Keine weiteren Barzahlungen von Gebietskörperschaften aufgrund von COVID-19
- Die Inanspruchnahme von Garantien und Kurzarbeit (für etwaige Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer bei Kleinstunternehmen) UND des Härtefall-Fonds ist ausdrücklich möglich.
- Keine kumulierte Inanspruchnahme von Härtefall-Fonds UND der mit 15 Milliarden Euro dotierten Notfallhilfe für betroffene Branchen – eine spätere Anrechnung ist möglich
- Kein Insolvenzverfahren anhängig und kein Reorganisierungsbedarf – die URG Kriterien (Eigenmittelquote weniger als 8%, fiktive Schuldentilgungsdauer mehr als 15 Jahre) dürfen im vergangenen Wirtschaftsjahr nicht verletzt worden sein
Von einer Förderung ausgenommen sind Personen, die zum Antragszeitpunkt eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung oder aus der gesetzlichen Pensionsversicherung beziehen.
Weitere Informationen dazu unter:
https://www.wko.at/service/haertefall-fonds-epu-kleinunternehmen.html?shorturl=wkoat_haertefall-fonds
Künstler-Sozialversicherungsfonds
Kulturstadträtin Mag. Lunacek berichtet, dass für Künstler*innen ab 30.3.2020 Anträge für Zuwendungen des Künstler-Sozialversicherungsfonds gestellt werden können.
All jenen Künstlern, die nicht den Härtefallfonds in Anspruch nehmen können, steht somit die mit bis zu 5 Millionen Euro dotierte Soforthilfe im Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF) zur Verfügung.
Die Höhe der Auszahlungen entspreche jenen des Härtefallfonds, also insgesamt maximal 6.000 Euro, wobei es in einer ersten Phase bis zu 1.000 Euro, in einer zweiten Phase bis zu 2.000 Euro monatlich für maximal drei Monate gebe.
Der Antrag ist ab 30.3.2020 auf der Website www.ksvf.at abrufbar und kann dann per E-Mail, Fax oder Post eingereicht zu werden
Quelle: Kleine Zeitung
Mitteilung 21.3.2020
Verwertungsgesellschaft Bildrecht – Corona Überbrückungsfonds
Für Kunstschaffende, die durch die weitreichenden Einschränkungen des öffentlichen Lebens in wirtschaftliche Bedrängnis geraten, bietet die österreichische Verwertungsgesellschaft Bildrecht eine rasche Überbrückungshilfe an.
Mit ihrem Corona Überbrückungsfonds stellt sie Sondermittel von einer halben Million Euro den mehr als 5500 Mitgliedern aus den Berufen der bildenden Kunst, Fotografie, Architektur, Grafik, Illustration, Karikatur, Comics, Design, Choreografie, Pantomime und Performance zur Verfügung.
Der Antrag auf Überbrückungshilfe kann ab sofort über die Webseite der Bildrecht unter :
https://www.bildrecht.at/bildurheberinnen/corona-überbrückungsfonds/ gestellt werden.
Abgesagte, geförderte Kunst-Projekte
Grundsätzlich sind die Fristen einzuhalten. Allerdings werden nach unseren Informationen für offene Abrechnungen derzeit keine Mahnungen und keine Rückforderungen ausgesandt.
Abgesagte und auf später verschobene Kunst-Projekte
In diesem Fall muss dies rechtzeitig der entsprechenden Fachabteilung des Bundesministeriums für Kunst, Kultur, öffentlicher Dienst und Sport – für bildende Künstler*innen ist dies die Abt. IV/6
Bildende Kunst, Architektur, Design, Mode, Foto, Medienkunst
(+43 1) 53115 – 20 68 10, Mail: bildende@bmkoes.gv.at
mitgeteilt werden und bei der Förderkontrolle per Mail (foerderkontrolle32@bmkoes.gv.at) um Fristverlängerung (inkl. Begründung und Angabe eines realistischen Durchführungszeitpunkts) angesucht werden.
Weitere Infos dazu:
https://www.bmkoes.gv.at/Themen/Corona/Corona-Kunst-und-Kultur.html
Mitteilung 20.3.2020
Mietenzuschuss und Förderung für
Künstler*innen mit einem Kleinunternehmen
Im Laufe dieser Woche wurden weitere regionale Maßnahmen zuf Unterstützung veröffentlicht.
Für Künstler*innen mit einem Kleinunternehmen, welche Mitglied der Wirtschaftskammer (bei aufrechter Gewerbeberechtigung seit mindestens 2 Jahren) in Wien sind u.a. die nachstehenden Unterstützungsmaßnahmen von Interesse sein:
Aus dem „Notlagenfonds der Wirtschaftskammer Wien“ (20 Mio Euro bestückt) kann man bei einem nachzuweisenden Umsatzrückgang von 50 bis 74 Prozent während dem 1.3. und 31.7.2020 um einen Mietenzuschuss von max. € 600,- ansuchen.
Aus dem gleichen Fonds kann bei einem Umsatzrückgang im Zeitraum 1.3. bis 31.7.2020 ab 75 % um eine Förderung von max. € 1000,- angesucht werden.
Die Anträge für beide Maßnahmen kannst du vom 1.4.2020 bis 31.13.2020 stellen.
siehe hiezu:
https://www.wko.at/service/w/corona-hilfe-wiener-kleinbetriebe.html
Mitteilung 16.3.2020
Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen/ Herabsetzung und zinsfreie Stundung:
Das Finanzministerium hat steuerliche Sonderregelungen beschlossen, die eine Herabsetzung und zinsfreie Stundung der Einkommenssteuer- und Körperschaftssteuervorauszahlungen ermöglichen. Voraussetzung für die Anwendung dieser Maßnahmen ist in allen Fällen, dass der*die Steuerpflichtige glaubhaft machen kann, dass er*sie von einem Liquiditätsengpass betroffen ist, der konkret auf eine Coronavirus-Infektion zurückzuführen ist. Dazu zählt laut Information des Finanzministeriums auch der Ausfall von Kulturveranstaltungen aufgrund behördlicher Verbote oder Ertragseinbußen durch Änderung des Konsumverhaltens.
Für Fragen zu diesen Themen steht die Nummer 050 233 233 zum Ortstarif (Mo – Do 07:30 bis 15:30 Uhr; Fr 07:30 bis 12:00 Uhr) zur Verfügung
Weitere Informationen dazu findet ihr auf der Webseite des Bundesministeriums unter: https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html
Herabsetzung und Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen für selbstständig Künstler*innen:
Für alle jene die vom Corona-Virus direkt oder indirekt Betroffen sind, sei es durch Erkrankung und Quarantäne oder wenn mit massiven Geschäftseinbußen zu rechnen ist und sich dadurch Zahlungsschwierigkeiten ergeben, bietet die SVS die Möglichkeit Beiträge stunden lassen oder in Raten zu bezahlen und die Beitragsgrundlage herabzusetzen. Es ist auch eine gänzliche oder teilweise Nachsicht der Verzugszinsen möglich.
SVS-Kundenberater sind (zumindest vorläufig) telefonisch unter 050 808 808 (Mo – Do 07:30 Uhr bis 16:00 Uhr, Fr 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr erreichbar.
Weitere Informationen dazu findet ihr auf der Webseite der SVS unter: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.857657&portal=svsportal&viewmode=content%C2%A0
Künstlersozialversicherungsfonds -Unterstützungsfonds des Künstlersozialversicherungs-Fonds für Künstler*innen:
Der Unterstützungsfonds des Künstlersozialversicherungsfonds (KSVF) ist ein – unabhängig vom Corona-Virus bestehender – Fonds zur Unterstützung von Künstler*innen in Notsituationen. Er vergibt auf Antrag Beihilfen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts von bis zu EUR 5.000,- an Künstler*innen mit Hauptwohnsitz in Österreich (unabhängig ob selbstständig und/oder unselbstständig tätig), die mit Einkommensausfällen wegen unvorhersehbaren / außergewöhnlichen Ereignisse konfrontiert sind. Kündigungen, Auftragsabsagen und sonstige Einkommensausfälle von Künstler*innen in Folge der Maßnahmen der Regierung zur Bekämpfung des Corona-Virus, können grundsätzlich als ein solches unvorhersehbares / außerordentliches Ereignis gewertet werden.
Zu beachten ist, dass für die Gewährung einer Beihilfe auch noch andere Voraussetzungen zu erfüllen sind, die immer im Einzelfall – nach Vorlage von Unterlagen – durch einen Beirat überprüft werden. Um einen Anspruch auf Beihilfe überprüfen zu können, benötigt der KSVF ein Ansuchen mittels eines Formulars.
Der KSVF kann Beihilfen nur nach Maßgabe der Richtlinien und vorhandenen Mittel gewähren.
Weitere Informationen dazu findet ihr auf der Webseite des Künstlersozialversicherungsfonds unter: https://www.ksvf.at/ein-notfall-was-nun-tun.html
BILDRECHT – Soforthilfe SKE-Mittel
Die Verwertungsgesellschaften bieten Unterstützungsmöglichkeiten für ihre Mitglieder. Voraussetzung dafür ist entsprechend die Mitgliedschaft bei der jeweiligen Verwertungsgesellschaft.
z.B. der Verwertungsgesellschaft BILDRECHT:
Für Mitglieder der BILDRECHT, deren Lebensunterhalt aufgrund der aktuellen Beschränkungen zur Vermeidung einer Ausbreitung des Corona-Virus gefährdet ist, stellt die BILDRECHT Sondermitteln aus dem SKE-Fonds zur Verfügung.
Weitere Informationen dazu findet ihr unter: https://www.bildrecht.at/bildurheberinnen/förderungen
Wer von euch im Nebenberuf von den von der Bundesregierung getroffenen Präventivmaßnahmen zur Eindämmung des Coronavirus betroffen ist, findet hier weitere Informationen:
Corona-Kurzarbeitsmodell
Zur Bewältigung der Corona-Krise gibt es ein besonderes Kurzarbeitsmodell. Das Ziel von Kurzarbeit ist, die Arbeitskosten auf bestimmte Zeit zu reduzieren und gleichzeitig die Beschäftigten zu halten.
Damit wird es möglich, die Arbeitszeit auf bis zu null Stunden zu reduzieren und Arbeiternehmer*innen trotzdem in einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis bei fast vollem Lohnausgleich zu behalten.
Voraussetzungen für Kurzarbeitshilfe durch das AMS an Arbeitergeber*innen:
- der*die Arbeitgeber*in muss neben dem Entgelt für die herabgesetzte Arbeitszeit dem*der Arbeitnehmer*in auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil vergüten (= Kurzarbeitsunterstützung);
- Sozialpartnervereinbarung
- Betriebsvereinbarung oder in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen
- Zustimmung des Arbeitsmarktservice.
Zu beachten ist, dass, wenn das AMS die Kurzarbeit fördert, der Arbeitgeber während der Kurzarbeit kein Arbeitsverhältnis kündigen darf, es sei denn, dass das zuständige AMS in besonderen Fällen eine Ausnahme bewilligt.
Weitere Informationen findet ihr auf der Webseite der Wirtschaftskammer Österreich unter: https://www.wko.at/service/faq-coronavirus-infos.html#heading_corona_kurzarbeit