Informationen

2025

Mitteilung vom 14.01.2025

Anpassungen bei den Verdienst- und Versicherungsgrenzen und der Einkommensteuer für 2025

  • Die Geringfügigkeitsgrenze liegt für 2025 bei monatlich € 551,10.
    Wer selbständig im Jahr 2025 einen Gewinn über der Versicherungsgrenze von € 6.613,20 (= Geringfügigkeitsgrenze x 12) erwirtschaftet, gilt als Neue(r) Selbständige(r) = Anmeldung bei der SVS und Zahlung der Pflichtversicherungsbeiträge (in diesem Fall erwirbt man damit Pensionsversicherungszeiten und -beiträge).
  • Die Pflichtversicherungsgrenze entspricht gleichzeitig auch der Mindestgrenze.
  • Um im Jahr beim Künstlersozialversicherungsfond eine Unterstützung ansuchen zu können ist zu beachten, dass die Höchstgrenze für 2025 bei € 35.821,50 liegt.
  • Ein Einkommen (selbständig und/oder angestellt) ist bis zu € 13.308 steuerfrei.
  • Das Kilometergeld (Pauschale) wurde erhöht. Es beträgt nun für alle Fahrzeuge (auch für Fahrräder) € 0,50 pro Kilometer.

Mitteilung vom 01.01.2024

Das Regelpensionsalter der Frauen wird ab 2024 von derzeit 60 Jahren schrittweise auf 65 Jahre erhöht.
Betroffen davon sind alle Frauen, die ab 01.01.1964 geboren sind.

Im Jahr 2024 werden alle Pensionen erhöht; es gibt keine ausgesetzte oder aliquotierte erste Pensionsanpassung.Die Pensionserhöhung 2024 erfolgt bei einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen bis zu € 5.850 mit 9,7 Prozent und bei einem monatlichen Gesamtpensionseinkommen von mehr als € 5.850 mit einem Fixbetrag von monatlich € 567,45 brutto.

Zum Gesamtpensionseinkommen (brutto) zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, alle Sonderpensionen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz. Werden mehrere Leistungen bezogen, wird die Pensionserhöhung verhältnismäßig auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt.

Die Richtsätze für die Ausgleichszulage und die Grenzwerte für den Ausgleichszulagen-/Pensionsbonus sowie das Pflegegeld werden um 9,7 Prozent erhöht.

Für all jene, welche 2024 in Pension gehen gilt eine Schutzklausel für „Neupensionisten“. Das bedeutet, dass Personen, die 2024 ihre Pension antreten, einen „Erhöhungsbetrag“ zu ihrer Pension erhalten. Der Erhöhungsbetrag beträgt 6,2 Prozent der Gesamtgutschrift 2022 geteilt durch 14.

Wie die Pension wird der Erhöhungsbeitrag bei einem Pensionsantritt nach dem Regelpensionsalter um Zuschläge erhöht oder bei einem vorzeitigen Pensionsantritt um Abschläge vermindert.

Der Gesetzgeber hat nun Maßnahmen beschlossen, die längeres Arbeiten über das Regelpensionsalter hinaus und das Weiterarbeiten neben einem Pensionsbezug ab 2024 attraktiver machen sollen. Wer über das Regelpensionsalter hinaus weiterarbeitet, erhält einen Zuschlag zur Pension:

Der Zuschlag für die spätere Inanspruchnahme der Alterspension wird von 4,2 Prozent auf 5,1 Prozent pro Jahr erhöht. So wie bisher gebührt der Zuschlag für maximal drei Jahre des Pensionsaufschubs und ist für diesen Zeitraum nur der halbe Pensionsversicherungsbeitrag zu zahlen. Für die Pensionsberechnung werden dennoch die vollen Beitragsgrundlagen herangezogen.

Für Personen, die eine Eigenpension beziehen und ab dem Monatsersten nach Erreichung des Regelpensionsalters eine versicherungspflichtige Erwerbstätigkeit ausüben, übernimmt der Bund einen Teil der Pensionsversicherungsbeiträge: 10,25 Prozent bis zur doppelten Geringfügigkeitsgrenze, das sind monatlich bis zu € 106,28 (Wert 2024). Darüber hinaus gehende Beiträge sind vom Pensionisten nach Vorschreibung des zuständigen Versicherungsträgers zu entrichten.
Diese Regelung gilt ab 01.01.2024 und ist zunächst für zwei Jahre befristet.

Es wurde auch eine Anhebung der Zuverdienstgrenze beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld bzw. bei der Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld gesetzlich verankert. Die Grenzbeträge werden ab 01.01.2024 von 7.800 Euro auf € 8.100 erhöht.

Vertiefende Informationen findet auf der Webseite des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz unter: https://www.sozialministerium.at/Themen/Soziales/Sozialversicherung/Pensionsversicherung/Pensionserh%C3%B6hung.html

Der Webseite der Pensionsversicherung unter: https://www.pv.at/cdscontent/?contentid=10007.895322&portal=pvaportal

sowie auf der Webseite der SVS ihr unter: https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.896155&portal=svsportal

 


2023

Mitteilung vom 29. April 2023

Einkünfte unter der Versicherungsgrenze und Opting-In in der Krankenversicherung

Die Versicherungsgrenze im Jahr 2023 beträgt EUR 6.010,92 jährlich.

Neue Selbständige sind nur dann nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG) pflichtversichert, wenn ihre Einkünfte über der Versicherungsgrenze (siehe oben) liegen. Diese Versicherungsgrenze gilt unabhängig davon, ob Sie innerhalb eines Kalenderjahres eine weitere Erwerbstätigkeit ausüben, oder ein Erwerbs-Ersatzeinkommen wie beispielsweise eine Pension oder Wochengeld beziehen.

Erreichen Sie die Versicherungsgrenze nicht, sind Sie von der Pflichtversicherung ausgenommen.

Wer – beispielsweise die Versicherungsgrenze ziemlich sicher nicht überschritten werden wird – keine Überschreitungserklärung abgeben kann, aber trotzdem krankenversichert sein möchte, kann bei der SVS das „Opting in“ beantragen.

Nähere Informationen dazu:

https://www.svs.at/cdscontent/?contentid=10007.816863&portal=svsportal

 


Mitteilung vom 28.02.2023

Direktzahlung zur Pension für das Jahr 2023 im März 2023

Im März 2023 gibt es für viele Pensionisten kleiner und mittlerer Pensionen eine zusätzliche Direktzahlung von bis zu 500 Euro als Ausgleich für die allgemeine Teuerung, wenn

  • man im Jänner 2023 (an zumindest einem Tag) Anspruch auf eine Pension hat und
  • der gewöhnliche Aufenthalt in Österreich oder in einem gleichgestellten Staat (EU-/EWR-Staat, der Schweiz, im Vereinigten Königreich oder den Vertragsstaaten Australien, Bosnien-Herzegowina, Chile, Israel, Kanada, Mazedonien, Montenegro, Philippinen, Republik Korea, Tunesien, Türkei, Uruguay, USA) ist.

Die Höhe der Direktzahlung ist abhängig vom Gesamtpensionseinkommen im Jänner 2023.

Zum Gesamtpensionseinkommen (brutto) zählen die Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung sowie Ruhe- und Versorgungsgenüsse nach dem Pensionsgesetz 1965, dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz. Kinderzuschüsse, Ausgleichszulage sowie Ausgleichszulagen- oder Pensionsbonus bleiben dabei außer Betracht.

Die Direktzahlung beträgt bei einem Gesamtpensionseinkommen von

Bis € 1.666,66                                    30 % des Gesamtpensionseinkommens

ab € 1.666,67 bis € 2.000,-                € 500,-

ab € 2.000,01 bis € 2.500,-                € 500,- bis € 0,0 absinkend

ab € 2.500,01                                     nichts mehr


Mitteilung vom 23.01.2023

Steuertarife und Steuerabsetzbeträge 2023

Einkommensteuer

Je nach Höhe Ihres Jahreseinkommens sind für die Berechnung der Einkommensteuer die folgenden Tarifstufen anzuwenden. Der Grenzsteuersatz gibt dabei an, mit welcher Besteuerung Sie bei der Erzielung zusätzlicher Einkünfte in der jeweiligen Tarifstufe rechnen müssen.

Um der kalten Progression entgegenzuwirken, werden ab 2023 jährlich die Tarifstufen (außer die letzte ab 1 Million Euro) um zwei Drittel der Inflationsrate angepasst.

Tarifstufen Einkommen Grenzsteuersatz 2023

Euro                               Prozentsatz

Bis 11.693

     0 %

Über 11.639 – 19.134

   20 %

Über 19.134 – 32.075

   30 %

Über 32.075 – 62.080

   41 %

Über 62.080 – 93.120

   48 %

Über 93.120 – 1 Mio.

   50 %

Über 1 Mio.

   55 %

Außerdem wurde

  • Die Grenze für die Sofortabschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern wurde auf € 1.000,00 angehoben.
  • Ein neuer Investitionsfreibetrag (IFB) kann bei Anschaffung oder Herstellung von bestimmten Wirtschaftsgütern ab 1.1.2023 als Betriebsausgabe geltend gemacht werden und
  • die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerpauschalierung in der Einkommensteuer wurde um € 5.000,00 erhöht.

Weitere Informationen dazu sieh Webseite des Bundesministeriums für Finanzen:
https://www.bmf.gv.at/themen/steuern/arbeitnehmerinnenveranlagung/steuertarif-steuerabsetzbetraege/steuertarif-steuerabsetzbetraege.html

Quelle: Webseite des Bundesministeriums für Finanzen


SVS – SOZIALVERSICHERUNG DER SELBSTÄNDIGEN
für 2023 gilt ein Betrag von
€ 500,91 als Geringfügigkeitsgrenze.

Für die sonstige aktuellen Werte der Sozialversicherung siehe unsere tieferstehende
Mitteilung vom 23.12.2022


Mitteilung 01.01.2023

MINDESTSICHERUNG
Im Jahr 2023 in Österreich lebende (alleinstehende) Personen mit Österreichischer Staatsbürgerschaft oder österreichischen Staatsbürger/-innen gleichgestellte Personen können, wenn ihr monatliches Einkommen weniger als € 1.053,64 beträgt eine finanzielle Unterstützung vom Staat eine Mindestsicherung (in obiger Höhe bzw. bis zur oben genannten Höhe) erhalten. Für Paare wurde für 2023 ein Maximalbetrag von rund 1.475 festgelegt.
Die Beträge werden 12 mal jährlich gewährt. Eine Antragstellung ist erforderlich.

Informationen dazu unter: https://www.wien.gv.at/gesundheit/leistungen/mindestsicherung/

und https://www.oesterreich.gv.at/themen/soziales/armut/3/2/Seite.1693914.html

Für Pensionist/innen gelten folgende Regelungen. Liegt für Alleinstehende die Gesamtsumme aus Pension, sonstigen Nettoeinkünften und anzurechnenden Beträgen wie z.B. den Unterhaltsleistungen unter dem Richtsatz € 1.110,26, so gebührt den jeweiligen Pensionsbezieherinnen und Pensionsbeziehern für 2023 eine Ausgleichszulage in Höhe des Differenzbetrages.

 



2022


Mitteilung vom 23.12.2022


SVS – SOZIALVERSICHERUNG DER SELBSTÄNDIGEN – Aktuelle Werte 2023

Pensionsversicherung

1. Erhöhung der Pensionen ab 1. Jänner 2023
Die besonderen Bestimmungen des Pensionsanpassungsgesetzes 2023 sind zu beachten. Beträgt
das Gesamtpensionseinkommen nicht mehr als € 5.670,00 monatlich, ist es um 5,8 % zu erhöhen,
wenn es über € 5.670,00 monatlich beträgt, um € 328,86.
Für die erstmalige Pensionsanpassung 108h Abs. 1a ASVG) gelten abweichende
Bestimmungen.
Personen, die im Jänner 2023 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen und ihren gewöhnlichen
Aufenthalt im Inland haben, gebührt eine Direktzahlung für 2023. Diese Direktzahlung beläuft
sich bei einem Gesamtpensionseinkommen von nicht mehr als 1.666,66 auf 30 % des
Gesamtpensionseinkommens. Bei einem Gesamtpensionseinkommen von über € 1.666,66 bis
zu € 2.000,00 beträgt die Direktzahlung € 500,00. Bei einem Gesamtpensionseinkommen ab
€ 2.000,00 bis zu € 2.500,00 sinkt die Direktzahlung von € 500,00 linear auf € 0,00 ab.

2. Pensionskonto
Pensionskonto: höchstmögliche jährliche Teilgutschrift für 2023 1.457,82
3. Höchstbemessungsgrundlage
Höchstbemessungsgrundlage (auf Basis der „besten 35 Jahre“)  4.769,11
4. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung
Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung  1.554,36
5. Frühstarterbonus
Frühstarterbonus (§§ 262a ASVG, 286a ASVG, 144a GSVG, 135a BSVG):
für jedes Beitragsmonat auf Grund einer Erwerbstätigkeit, erworben vor dem Monatsersten nach
der Vollendung des 20. Lebensjahres, als Pensionsbestandteil zu jeder Eigenpension  1,03
im Höchstausmaß von  61,86
6. Richtsatz für Ausgleichszulagen
Richtsatz für Ausgleichszulage (§§ 293 ASVG, 150 GSVG, 141 BSVG) für allein stehende
Pensionisten 1.110,26
für Pensionisten, die mit dem Ehegatten (der Ehegattin) im gemeinsamen Haushalt leben 1.751,56
Diese Richtsätze – außer bei Beziehern einer Witwen-(Witwer)pension – erhöhen sich für jedes Kind,
dessen Nettoeinkommen 408,36
nicht erreicht, um 171,31
für Pensionsberechtigte auf Waisenpension
a) bis zum 24. Lebensjahr  408,36
falls beide Elternteile verstorben sind  613,16
b) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 725,67
falls beide Elternteile verstorben sind 1.110,26
Bei Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage bleibt bei
Lehrlingsentschädigungen der Betrag von  252,80
außer Betracht (§§ 292 Abs. 4 lit. h ASVG, 149 Abs. 4 lit. h GSVG, 140 Abs. 4 lit. h BSVG).
Bei der Berücksichtigung des Nettoeinkommens für die Ermittlung der Ausgleichszulage ist der
Wert der vollen freien Station  327,91
(§§ 292 Abs. 3 ASVG, 149 Abs. 3 GSVG, 140 Abs. 3 BSVG)

7. Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus
Ausgleichszulagenbonus/Pensionsbonus (§§ 299a ASVG, 156a GSVG, 147a BSVG):
Langzeitversicherten Personen gebührt bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland zur
Ausgleichszulage/Pension aus eigener Pensionsversicherung ein Bonus, der bis zu einem
Gesamteinkommen von € 1.208,06 maximal 164,37
beträgt,
wenn sie zum Stichtag mindestens 360 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit erworben haben, bis zu einem Gesamteinkommen von € 1.443,23 maximal 419,19
beträgt,
wenn sie zum Stichtag mindestens 480 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer
Erwerbstätigkeit erworben haben.
Der Bonus beträgt maximal 418,74
bei einem Gesamteinkommen bis € 1.948,08 (samt dem Nettoeinkommen des in gemeinsamen
Haushalt lebenden Ehegatten/eingetragenen Partners), wenn die versicherte Person zum Stichtag
mindestens 480 Beitragsmonate erworben hat.
8. Verminderung des Bezug bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen
Übersteigt bei Bezug einer Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits-, Knappschaftsvoll- oder
Erwerbsunfähigkeitspension bei gleichzeitigem Erwerbseinkommen das monatliche
Gesamteinkommen brutto 1.357,72
Der Anrechnungsbetrag setzt sich aus Gesamteinkommensteilen zusammen.
Für Gesamteinkommensteile von
über € 1.357,72 bis € 2.036,66 sind 30 %,
über € 2.036,66 bis € 2.715,43 40 % und
über € 2.715,43 50 %
dieser Gesamteinkommensteile anzurechnen.
9. Kinderzuschuss
Kinderzuschuss (§§ 262 ASVG, 144 GSVG, 135 BSVG) 29,07
10. Nachkauf von Schul- und Studienzeiten
Nachkauf von Schul- und Studienzeiten (§ 227 Abs. 3 ASVG);
damit Schul- und Studienzeiten in der Pensionsversicherung wirksam werden, ist ein Beitrag zu
entrichten. Dieser Beitrag beträgt für jeden Ersatzmonat des Besuchs einer mittleren, höheren
Schule oder Hochschule 1.333,80
(ohne allfälligen Risikozuschlag)
11. Grenzbetrag für die Anhebung einer Witwen/Witwerpension
Grenzbetrag für die Anhebung einer Witwen/Witwerpension
(§ 264 Abs. 6 ASVG) 2.220,47
12. Knappschaftssold
Knappschaftssold (§ 283 ASVG)
Der Knappschaftssold beträgt monatlich 121,48
13. Bergmannstreuegeld
Bergmannstreuegeld (§ 288 ASVG)
Das Bergmannstreuegeld beträgt für jedes volle Jahr einer
Gewinnungshauertätigkeit oder ihr gleichgestellten Tätigkeit 1.822,28
insgesamt höchstens 18.222,80
14. Pflegegeld nach dem Bundespflegegeldgesetz
Stufe 1 …………. 175,00
Stufe 2 …………. 322,70
Stufe 3 ………… 502,80
Stufe 4 …………. 754,00
Stufe 5 ………… 1.024,20
Stufe 6 ………… 1.430,20
Stufe 7 ………   1.879,50

Unfallversicherung

1. Erhöhung der Renten
Prozentuelle Erhöhung der Renten ab 1. Jänner 2023  5,8%
2. Kinderzuschuss zu Schwerversehrtenrenten (§ 207 ASVG)
Schwerversehrten wird für jedes Kind ein Kinderzuschuss im Ausmaß von 10 % der
Versehrtenrente,
höchstens jedoch  76,31
(fixer Wert)
gewährt.
3. Bemessungsgrundlage für Barleistungen an Schüler und Studenten
Bemessungsgrundlage für Schüler und Studenten (§ 181b ASVG)
Bemessungsgrundlage für Barleistungen an Schüler und Studenten ist a) nach dem 15. bis
Vollendung des 18. Lebensjahres 11.391,32
b) nach dem 18. bis Vollendung des 24. Lebensjahres  15.189,90
c) nach Vollendung des 24. Lebensjahres 22.784,41
4. Versehrtengeld für Schüler und Studenten
Versehrtengeld für Schüler und Studenten (§ 212 Abs.3 ASVG)
Schüler und Studenten erhalten ein einmaliges Versehrtengeld für Folgen eines Arbeitsunfalles
oder einer Berufskrankheit bei mindestens 20 % Erwerbsminderung durch drei Monate. Dieses
Versehrtengeld beträgt bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 v.H. bis unter 30 v.H.
790,81
30 v.H. bis unter 40 v.H.  1.720,19
40 v.H.  3.175,39
und für je weitere 10 v.H. 793,69
5. Bemessungsgrundlage bei Einbeziehung in die Zusatzversicherung (§ 22a ASVG) gemäß § 181a Abs. 2 ASVG
Die Bemessungsgrundlage beträgt unabhängig vom Erwerbseinkommen des Versicherten
mindestens 34.176,62
(=1,5-faches von 22.784,41)
6. Bemessungsgrundlage für gewerblich Selbstständige und freiberuflich selbstständig Erwerbstätige
Bemessungsgrundlage für gewerblich Selbständige und freiberuflich Selbständige (§ 181 Abs.1,
§ 8 Abs. 1 Z 3 lit. a ASVG)
Als Bemessungsgrundlage für Geldleistungen an die in der Unfallversicherung teilversicherten
gewerblich und freiberuflich Selbständigen gilt ein Betrag von  22.784,41
Die zusätzliche Bemessungsgrundlage beträgt bei Entrichtung eines Höherversicherungsbeitrages
(§ 77 Abs. 4 ASVG)
von 131,72 14.474,73
von 197,88 21.818,95
7. Unfallversicherungsbeitrag für GSVG-Versicherte
Ab 2023 monatlicher Unfallversicherungsbeitrag für GSVG-Versicherte (§ 74 Abs. 1 Z 1 ASVG)
10,97
8. Bemessungsgrundlage für selbstständig Erwerbstätige
Bemessungsgrundlage für selbstständig Erwerbstätige (§ 181 Abs. 1 ASVG) 22.784,41
9. Bemessungsgrundlage für Bauern
Bemessungsgrundlage für Bauern (§ 181 Abs. 2 ASVG) für die Betriebsrenten für Schwerversehrte,
sowie für Witwen(Witwer)renten (§181 Abs. 2 Z 1 ASVG)  14.474,73
in allen übrigen Fällen (§ 181 Abs. 2 Z 2 ASVG)  7.236,8

Krankenversicherung

1. Erwerbslosigkeit im Sinne des § 122 Abs. 2 Z 2 ASVG i.V.m.
§ 122 Abs. 4 ASVG liegt auch dann vor, wenn das Entgelt aus einem zweiten
Beschäftigungsverhältnis nicht mehr als  600,36
monatlich, beträgt.
2. Krankengeld
a) Krankengeld für § 19a ASVG-Selbstversicherte (§ 141 Abs. 5 ASVG), für den Kalendermonat
179,90
b) Erhöhung des Krankengeldes (§ 141 Abs. 3 ASVG)
Anspruch des Versicherten auf erhöhtes Krankengeld für einen Angehörigen besteht dann nicht,
wenn dieser aus Erwerbstätigkeit oder aus Bezügen von der Sozialversicherung (ausgenommen
Pflegegeld nach dem BPGG) ein monatliches Einkommen von mehr als 600,36
bezieht.
3. Kostenanteil bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln
Der Kostenanteil des Versicherten (§ 137 Abs. 2 und 2a ASVG) beträgt
a) bei Heilbehelfen und Hilfsmitteln mindestens  39,00
b) bei Sehbehelfen mindestens 117,00
4. Wochengeld gemäß § 162 Abs. 3a ASVG für § 19a ASVG-Selbstversicherte
täglich 10,35
5. Leistungen nach dem Kinderbetreuungsgeldgesetz
a) Kinderbetreuungsgeld täglich:
Die Anspruchsdauer kann innerhalb des vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (ab
der Geburt des Kindes) gewählt werden. In der Grundvariante (365 Tage ab Geburt) beträgt das
pauschale Kinderbetreuungsgeld € 35,85 täglich, in der längsten Variante mit 851 Tagen ab Geburt
beträgt es € 14,53 täglich. Die Höhe des Tagesbetrages ergibt sich automatisch aus der individuell
gewählten Variante (Anspruchsdauer). Je länger man bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag.
Tagesbetrag bei der kürzesten Bezugsdauer von 365 Tagen
(456 Tage bei Teilung mit Partner; § 3 Abs. 1 und 2 KBGG) 35,85
Tagesbetrag bei der längsten Bezugsdauer von 851 Tagen
(1.063 Tage bei Teilung mit Partner; § 5 Abs. 1 und 2 KBGG)  14,53
Einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld mit maximal 14 Monaten
Bezugsdauer (davon mindestens 2 Monate der Partner) in der Höhe von
80 % des letzten Nettoeinkommens mit mindestens 35,85
bis maximal  69,83
täglich (§§ 24a Abs. 2, 24d Abs. 1 KBGG).
Einkommensermittlung
Die Zuverdienstgrenze stellt auf die Einkünfte desjenigen Elternteiles ab, der Kinderbetreuungsgeld
bezieht. Es ist also nicht das Familieneinkommen bzw. das Einkommen des (Ehe)Partners
maßgeblich. Die Zuverdienstgrenze für das Kalenderjahr 2023 beträgt 60 % des letzten
Einkommens
(individueller Grenzbetrag) oder gem. § 8b Abs. 2 KBGG 18.000,00
(absoluter Grenzbetrag). Hinsichtlich des einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeldes ist
gem. § 24 Abs. 1 Z 3 KBGG nur ein Zuverdienst von  7.600,00
möglich.
b) Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld
Bezieher einer Pauschalvariante können maximal für ein Jahr ab Antragstellung eine tägliche
Beihilfe zum Kinderbetreuungsgeld gem. § 10 KBGG in der Höhe von  6,06
beziehen. Die Zuverdienstgrenze beträgt gem. § 9 Abs. 3 KBGG für den Antragsteller jährlich 7.600,00
und gem. § 12 KBGG für den Partner 16.200,00

Rezeptgebühr

1. Höhe der Rezeptgebühr
Höhe der Rezeptgebühr (§ 136 Abs. 3 ASVG) 6,85
2. Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr
Grenzbeträge für die Befreiung von der Rezeptgebühr gem. § 4 Abs. 1 Z 2 und 3 RRZ 2008
a) Personen, deren monatliche Nettoeinkünfte
€ 1.110,26 (für Alleinstehende) bzw.
€ 1.751,56 (für Ehepaare bzw. Lebensgefährten)
nicht übersteigen, sowie
b) Personen, die infolge von Leiden oder Gebrechen überdurchschnittliche Ausgaben nachweisen
und deren monatliche Nettoeinkünfte
€ 1.276,80 (für Alleinstehende) bzw.
€ 2.014,29 (für Ehepaare bzw. Lebensgefährten) nicht übersteigen, sind auf Antrag von der
Entrichtung der Rezeptgebühr zu befreien.
Die angeführten Grenzbeträge erhöhen sich für jedes Kind um 171,31

Quelle: https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.772783&version=1671456891

Beitragsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2023
Stichtag: 1. Jänner 2023
Siehe auch Webseite der SVS:

https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.772782&version=1672382190

Leistungsrechtliche Werte in der Sozialversicherung 2023
Stichtag: 1. Jänner 2023

Siehe auch Webseite der SVS:

https://www.svs.at/cdscontent/load?contentid=10008.772783&version=1672382196


Künstlersozialversicherungsfonds – KSVF

Der KSVF kann Sie mit einem Zuschuss zu Ihren Sozialversicherungsbeiträgen unterstützen, wenn Sie:

  • einen Antrag gestellt haben
  • als selbstständige Künstlerin oder selbstständiger Künstler arbeiten und aus diesem Grund bei der Sozialversicherung der Selbständigen (SVS) pensionsversichert sind
  • mit Ihrem Gewinn oder Einnahmen aus selbständig künstlerischer Tätigkeit die jährliche Mindestgrenze erreichen. (Hier gibt es nun zahlreiche Ausnahmebestimmungen!)
  • die jährliche Höchstgrenze mit all Ihren Einkünften nicht überschreiten. (Wenn Sie Kinder haben, erhöht sich diese Grenze.)
  • und die zuständige Kurie im KSVF festgestellt hat, dass Sie künstlerisch tätig sind.

    Weitere Information siehe: https://www.ksvf.at/zuschuss



Mitteilung vom Juli 2022

SVS – Sozialversicherung der Selbstständigen

Bei einer Beitragsgrundlage bis 2.900 Euro  wird erstmals laut Bestimmungen im Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG)) im Sommer 2022 eine Beitragsgutschrift (sowohl für GSVG- wie auch BSVG-Versicherte) bei der nächsten Beitragsvorschreibung der SVS berücksichtigt.

Anspruch auf die Gutschrift haben neue Selbständige und Freiberufler (bzw. auch Gewerbetreibende, Gewerbe-Gesellschafter und Bauern), die zum Stichtag 31. Mai in der Krankenversicherung nach dem GSVG pflicht- oder selbstversichert sind, und deren Beitragsgrundlage 2.900 Euro nicht übersteigt.

Die jährliche Gutschrift der Krankenversicherungsbeiträge für alle Anspruchsberechtigten beträgt je nach Höhe der Beitragsgrundlage zwischen 60 und 315 Euro:

Bei einer Beitragsgrundlage (in Euro)

jährliche Gutschrift (in Euro)

bis 500,00

90,00

von 500,01 bis 600,00

110,00

von 600,01 bis 700,00

130,00

von 700,01 bis 800,00

150,00

von 800,01 bis 900,00

170,00

von 900,01 bis 1.000,00

190,00

von 1.000,01 bis 1.100,00

210,00

von 1.100,01 bis 1.200,00

210,00

von 1.200,01 bis 1.300,00

225,00

Bei einer Beitragsgrundlage (in Euro)

jährliche Gutschrift (in Euro)

von 1.300,01 bis 1.400,00

240,00

von 1.400,01 bis 1.500,00

260,00

von 1.500,01 bis 1.600,00

280,00

von 1.600,01 bis 1.700,00

295,00

von 1.700,01 bis 1.800,00

315,00

von 1.800,01 bis 1.900,00

310,00

von 1.900,01 bis 2.000,00

280,00

von 2.000,01 bis 2.100,00

245,00

von 2.100,01 bis 2.200,00

200,00

Bei einer Beitragsgrundlage (in Euro)

jährliche Gutschrift (in Euro)

von 2.200,01 bis 2.300,00

155,00

von 2.300,01 bis 2.400,00

105,00

von 2.400,01 bis 2.900,00

60,00

Bei einer Beitragsgrundlage über 2.900 Euro gebührt wie bereits erwähnt keine Gutschrift.

Für alle nach dem GSVG versicherten anspruchsberechtigten Selbstständigen wird die Gutschrift für 2022 mit der Beitragsvorschreibung für das 3. Quartal (im August) berücksichtig, für alle nach dem BSVG Anspruchsberechtigten erfolgt die Gutschrift mit der Beitragsvorschreibung für das 2. Quartal (im Juli) auf dem Beitragskonto des Betriebsführers.

Die Buchung der Gutschrift wirkt wie eine reguläre Beitragszahlung, verringert also offene Beitragsforderungen, sie gilt jedoch nicht als steuerliche Ausgabe.