Mitteilung vom 30.12.2025
Aktuelles zum Jahreswechsel 2026
Pensionsanpassung 2026
Um die Inflation abzufedern und den Wert der Pensionen zu sichern, werden diese mit 1. Jänner eines jeden Jahres erhöht – so auch 2026: Pensionen bis zu 2.500 Euro erhalten die volle Inflationsabgeltung, während bei höheren Pensionen die Anpassung mit einem Fixbetrag gedeckelt ist.
Die Erhöhung der Pensionen erfolgt somit zum 01.01.2026 bei einem monatlichen Brutto-Gesamtpensionseinkommen
- von bis zu 2.500 Euro mit 2,7 Prozent,
- von über 2.500 Euro mit einem Fixbetrag von monatlich 67,50 Euro brutto.
Zum Gesamtpensionseinkommen (brutto) zählen alle Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, alle Sonderpensionen, die vom Sonderpensionenbegrenzungsgesetz, BGBl. I Nr. 46/2014, erfasst sind sowie Ruhe- und Versorgungsbezüge nach dem Bundestheaterpensionsgesetz und dem Bundesbahn-Pensionsgesetz. Werden mehrere Leistungen bezogen, wird die Pensionserhöhung verhältnismäßig auf die einzelnen Leistungen aufgeteilt.
Die Richtsätze für die Ausgleichzulage werden um 2,7 Prozent erhöht. Gleiches gilt für die Grenzwerte und Höchstbeträge für den Ausgleichszulagenbonus oder Pensionsbonus sowie das Pflegegeld und den Angehörigenbonus.
Erstmalige Pensionserhöhung erfolgt aliquot:
Die erstmalige Pensionsanpassung im ersten Jahr nach dem Stichtag erfolgt anteilig mit 50 Prozent des festgelegten Erhöhungsbetrags. Bei Zuerkennung einer Pension mit einem Stichtag im Jahr 2025 wird die Pension zum 01.01.2026 somit mit 1,35 Prozent bzw. einem Fixbetrag von 33,75 Euro erhöht.
Erhöhung bei Auszahlung mit Jänner-Pension berücksichtigt:
Die Anpassung der Pensionen erfolgt mit 01.01.2026. Da die Pensionen jedoch immer im Nachhinein ausbezahlt werden, ist die Erhöhung erst am 1. Tag des folgenden Monats auf dem Pensionszahlungsbeleg bzw. Kontoauszug zu sehen.
Alle Pensionisten der SVS können eine Bestätigung über ihre aktuelle Pensionshöhe in der Dokumenten-Ablage im svsGO-Kundenportal einsehen und herunterladen.
All jenen, die die digitalen Services der SVS nicht nutzen, schickt die SVS auf Anfrage ab Mitte/Ende Jänner 2026 gerne eine Bestätigung über ihre Pensionshöhe für 2026 zu. Eine automatische schriftliche Benachrichtigung über die Leistungshöhe zum 01.01.2026 per Post erfolgt nur in bestimmten Fällen, z.B. an Pensionsbezieher mit Wohnsitz im Ausland.
Krankenversicherungsbeiträge für Pensionisten
Als Maßnahme zur Sicherung der finanziellen Leistungsfähigkeit der solidarischen Krankenversicherung wurde der Krankenversicherungsbeitrag für die meisten Pensionisten bereits mit 01.06.2025 auf 6 Prozent angehoben. Für Ausgleichszulagenbezieher galt bis zum Jahresende 2025 eine Schutzbestimmung – für sie wird die Erhöhung des Krankenversicherungsbeitrags von 5,1 Prozent auf 6 Prozent der Bruttopension nun mit 01.01.2026 wirksam. Der höhere Krankenversicherungsbeitrag ist für Ausgleichszulagenbezieher somit erstmals bei der Auszahlung der Jänner-Pension berücksichtigt.
Geringfügigkeitsgrenze
Diese bleibt bis Ende 2026 bei 551,10 Euro eingefroren.
Rezeptgebühr
Diese beträgt 2026 unverändert 7,55 Euro.
Mitteilung vom 13.12.2025
Änderungen aufgrund der Novelle zum AIVG ab 1.1.2026
Am 12.12.2025 wurde im Nationalrat eine Novelle zum Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) beschlossen. Diese neuen Bestimmungen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) besagen , dass ab 1.1.2026 während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe eine geringfügige Beschäftigung nicht mehr zulässig ist.
Ausnahmen:
- Weiterführung eines geringfügigen Jobs, der bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bestanden hat.
- Langzeitarbeitslose (≥ 365 Tage Bezug) dürfen einmalig für maximal 26 Wochen geringfügig arbeiten.
- Sonderregelungen für Personen ab 50 Jahren oder mit Behinderung sowie nach langer Krankheit/Reha.
Es gibt noch ein kurze Übergangsfrist: Wer am 1.1.2026 geringfügig beschäftigt ist und nicht unter eine Ausnahme fällt, muss die Beschäftigung bis spätestens 31.1.2026 beenden, sonst entfällt der Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Die neue Novelle des AIVG bringt ab dem 1. Jänner 2026 erhebliche Einschränkungen der Zuverdienstmöglichkeiten für Arbeitslose – mit besonders gravierenden Folgen für die Kunst- und Kulturbranche.
Die Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs hat gemeinsam mit dem Kulturrat Österreich und weiteren Interessenvertretungen Kulturminister Andreas Babler sowie die Nationalräte eindringlich davor gewarnt, dass Arbeitslose mit niedrigem Arbeitslosengeld künftig verstärkt in die Mindestsicherung bzw. Sozialhilfe auf Länderebene gedrängt werden. Gerade in der Kunstbranche sind geringfügige Tätigkeiten häufig essenziell, um das notwendige Zusatzeinkommen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erwirtschaften. Wir haben betont, dass die Kunstbranche von kurzzeitigen Engagements (z. B. Ausstellungen, Workshops, Einzelveranstaltungen) geprägt ist, die oft geringfügig vergütet werden. Diese Tätigkeiten sind für Künstler/-innen oft ein Teil der beruflichen Existenzsicherung und der Karriereentwicklung.
Position des Kulturministers
Kulturminister Andreas Babler erklärte, dass die Novelle das Ziel verfolge, Menschen in stabile Beschäftigung zu bringen. Da auch ihm bekannt sei, dass „typische Erwerbsbiografien für Kunst- und Kulturschaffende nicht gelten“, arbeite das Kulturressort gemeinsam mit dem Sozialministerium an „tragfähigen Regelungen“, auch über die Frage der Zuverdienstmöglichkeiten hinaus.
Stabile Beschäftigungen erachtet die Berufsvereinigung der bildenden Künstler Österreichs als äußerst sinnvoll, doch bislang gibt es weder von Seiten des BMWKMS noch von Kulturminister Babler konkreten Lösungsvorschläge dazu.
Die wichtigsten Änderungen aufgrund der Novelle zum AIVG ab 1.1.2026 sind:
- Verbot des Zuverdienstes: Während des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe ist kein zusätzlicher Verdienst mehr möglich. Ausnahme: Nur geringfügige Jobs, die bereits mindestens 26 Wochen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit durchgehend ausgeübt wurden, dürfen fortgeführt werden.
- Zusammenrechnung aller Einkünfte: Für die Beurteilung der Geringfügigkeit werden künftig alle Einkunftsarten zusammengerechnet.
- Strengere Meldepflichten: Nach Unterbrechungen (z. B. Krankheit) muss die Meldung beim AMS am nächsten Werktag erfolgen (bisher: innerhalb einer Woche). Versäumnisse führen zum Verlust des Leistungsanspruches.
Quellen neben dem AIVG:
https://igkultur.at/politik/aufruf-zur-kuendigung
https://www.arbeiterkammer.at/beratung/arbeitundrecht/Arbeitslosigkeit/Ab-2026-Geringfuegiger-Zuverdienst-zum-Arbeitslosengeld-e.html
https://www.wko.at/oe/news/gesetzliche-aenderungen-arbeits-sozialrecht1.7.2025.pdf
Mitteilung vom Jän. 2025
Anpassung der Verdienst- und Versicherungsgrenzen und der Einkommensteuer für 2025
- Die Geringfügigkeitsgrenze liegt für 2025 bei monatlich € 551,10.
Wer selbständig im Jahr 2025 einen Gewinn über der Versicherungsgrenze von € 6.613,20 (= Geringfügigkeitsgrenze x 12) erwirtschaftet, gilt als Neue(r) Selbständige(r) = Anmeldung bei der SVS und Zahlung der Pflichtversicherungsbeiträge (in diesem Fall erwirbt man damit Pensionsversicherungszeiten und -beiträge). - Die Pflichtversicherungsgrenze entspricht gleichzeitig auch der Mindestgrenze.
- Um im Jahr beim Künstlersozialversicherungsfond eine Unterstützung ansuchen zu können ist zu beachten, dass die Höchstgrenze für 2025 bei € 35.821,50 liegt.
- Ein Einkommen (selbständig und/oder angestellt) ist bis zu € 13.308 steuerfrei.
- Das Kilometergeld (Pauschale) wurde erhöht. Es beträgt nun für alle Fahrzeuge (auch für Fahrräder) € 0,50 pro Kilometer.
Mitteilung vom 02.04.2024
Änderungen bei mehrfach geringfügig Beschäftigten am AMS
Änderungen in der Arbeitslosenversicherung! Seit 1.4.2024.
Betroffen sind zentral jene Personen, die mit zwei oder mehr geringfügigen Beschäftigungen im Kalendermonat insgesamt mehr als die Geringfügigkeitsgrenze verdienen (2025: 551,10 Euro). In geringerem Ausmaß betrifft es allerdings auch jene mit einem geringfügigen Zuverdienst zu einer anderen unselbstständigen Beschäftigung. Wer mehr als geringfügig aus unselbstständigen Beschäftigungen in einem Kalendermonat verdient, ist seit Anfang April 2024 nicht mehr (nachträglich) nur kranken- und pensionsversichert, sondern auch arbeitslosenversichert. Das ist grundsätzlich sehr gut. Praktisch geregelt sind die Folgen in mittlerweile drei nicht öffentlichen Durchführungsweisungen seitens des Ministeriums für Arbeit und Wirtschaft (BMAW). Die aktuellste davon wurde vor kurzem erlassen: Infolge einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH; Rechtssatz) vom November 2024, in der einige Kernpunkte der bis dahin geltenden Regelungen für rechtswidrig erklärt wurden.
Siehe dazu: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2024080103_20241119L00
und
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2024080103_20241119L00
Konkrete Änderungen
Siehe: https://kulturrat.at/aenderungen-bei-mehrfach-geringfuegig-beschaeftigten
Quelle: Kulturrat Österreich
(Information, Stand 17.3.2025)