Künstlerservice
Neue zentrale Anlaufstelle für Auskünfte und Beratung für Kunstschaffende in der Sozialversicherungsanstalt (SVA)
Ab 1. Jänner 2011 soll die Betreuung der Kunstschaffenden in allen sozialversicherungsrechtlichen Fragen deutlich verbessert werden. Ab dann ist die SVA zentrale Anlaufstelle für Auskünfte und Beratung.
Kunst und Kommerz, Kreativität und kaufmännisches Denken – das passt selten unter einen Hut. Autoren, Schauspielerinnen, Musiker und andere Kunstschaffende haben oft anderes im Sinne als Belege zu sortieren, Versicherungen abzuschließen und an Pensionsvorsorge zu denken. Weil diese profanen Dinge des Lebens aber auch in geordneten Bahnen laufen müssen, wurde die Idee eines Servicezentrums für Kunstschaffende entwickelt.
Dort werden die Mitarbeiter der SVA-Landesstellen vor allem umfassende Auskünfte erteilen; das Spektrum der möglichen Themen:
- Bestehende Versicherungsverhältnisse und deren Rechtswirkungen. Antwort auf Fragen wie: Bei welchem Träger bin ich versichert, nach welchem Gesetz, welche Leistungen kann ich beanspruchen, was muss ich für die Versicherung bezahlen?
- Anspruchsvoraussetzungen für Leistungen aller Art aus der Sozialversicherung, etwa Pensionen, Krankengeld, Wochengeld, Versehrtenrenten etc.
- Grundsätzliche Fragen des Meldeverfahrens, z. B. Meldepflicht und -verfahren bei selbständiger bzw. unselbständiger Tätigkeit.
- Allgemeine Fragen des Verfahrens vor den Versicherungsträgern und dem Künstler-Sozialversicherungsfonds (KSVF).
Experte Dr. Thomas Richter: „Abgesehen von der Erteilung dieser Auskünfte werden alle SVA-Landesstellen als Servicezentren auch auf den Bereich der Sozialversicherung bezogene Anträge aller Art entgegennehmen und an die zuständigen Versicherungsträger weiterleiten, sofern die SVA nicht selbst für die Erledigung zuständig ist. Das betrifft z.B. Pensionsanträge, Anträge auf Beitragserstattung oder Anträge auf Feststellung der Versicherungspflicht.” Dasselbe gilt für Anträge nach dem Künstler-Sozialversicherungsfonds-gesetz, z.B. auf Gewährung von Beitragszuschüssen, die an den KSVF weiterzuleiten sind – nicht aber für Anträge auf Leistungen nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz. Diese müssen aufgrund der im Regelfall notwendigen persönlichen Kontaktaufnahme weiterhin direkt beim Arbeitsmarktservice (AMS) gestellt werden.
In diesem Zusammenhang wichtig: Die auch für Kunstschaffende geltenden gesetzlichen Regelungen sowie die Zuständigkeiten und Aufgaben der Versicherungsträger inklusive AMS und KSVF bleiben unverändert. Das Schlagwort „SVA als Servicezentrum für alle Kunstschaffenden” bedeutet also nicht, dass alle Kunstschaffenden nur mehr bei der SVA versichert wären oder die SVA für die Erbringung aller Leistungen aus der Sozialversicherung zuständig wäre.
Was bedeutet das etwa für einen angestellten Orchestermusiker, der nebenbei auch CDs einspielt? Oder eine angestellte Theaterschauspielerin, die auch als Schriftstellerin tätig ist? Richter erklärt: „Gleichzeitig unselbständig und selbständig tätige Künstler bleiben weiterhin nach ASVG und GSVG mehrfachversichert. Das aufgrund einer ASVG-Krankenversicherung gebührende Krankengeld wird auch in Zukunft von der Gebietskrankenkasse (GKK) ausbezahlt.” •
RUHENDMELDUNG
Neu ist auch, dass selbstständig tätige Künstler ab 1. Jänner 2011 ihre Tätigkeit ruhend melden können, wenn und solange sie diese Tätigkeit tatsächlich nicht ausüben. Das Ruhen ist beim Künstler-Sozialversicherungsfonds zu melden und führt von der Meldung des Ruhens bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit zur Ausnahme von der GSVG-Pflichtversicherung. Während der Ausnahme von der GSVG-Pensionsversicherung ist der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe möglich, sofern auch alle anderen Voraussetzungen für diese Leistungen vorliegen.


